Der Innenminister von Brandenburg Karl-Heinz Schröter wies die Annahme ab, dass mit der Einführung von Namensschildern mögliche Übergriffe oder sogar unbegründete Strafanzeigen gegen Polizeibeamte zunehmen könnten. Die Einführung der Namensschilder für die Beamten der Polizei hatte in den letzten zwei Jahren keine solchen Folgen.

Die Landesregierung sieht die seit zwei Jahren gültige Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamtinnen und –beamte als einen Erfolg an. Das Kabinett verabschiedete einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die Kennzeichnungspflicht durch Namensschilder von den Polizeibeamten angenommen wurde. Der Innenminister Karl-Heinz Schröter bestätigte, dass die zuvor geäußerten Bedenken unbegründet gewesen wären. Es hätte also weder vermehrte Strafanzeigen noch sonstige nennenswerte Reaktionen auf die neue Kennzeichnungspflicht gegeben.

Namensschilder inzwischen Normalität im Polizeialltag

Im Alltag der Polizeibeamten sind die Namensschilder inzwischen normal geworden. Vor zwei Jahren wäre die Diskussion um die Risiken jedoch anstrengend gewesen. Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Polizeibeamten nicht zusätzlichen Risiken ausgesetzt sind. Im Gegenteil, die Namensschilder haben in den letzten zwei Jahren mehr Bürgernähe gebracht, so dass sie von der Mehrheit der Polizeibeamten auch angenommen werden. Der Innenminister ist überzeugt, dass die Kennzeichnungspflicht mehr Vorteile gebracht hat und die Erfahrungen damit insgesamt sehr gut sind.

Bei geschlossenen Einheiten individuelle Rückennummer

Der brandenburgische Landtag hat von der Landesregierung einen Bericht eingefordert. Das Land Brandenburg war das erste, das Anfang 2013 eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für die Polizeibeamten mit Dienstkleidung einführte.
Seitdem haben sie an ihrer Uniform ein Namensschild. Wenn die Polizisten einen Einsatz in geschlossenen Einheiten wahrnehmen, tragen sie statt des Namensschildes eine individuelle fünfstellige Nummer, die auf dem Rücken ihrer Einsatzanzüge angegeben ist.

Allerdings gibt es Einheiten, die von der Kennzeichnungspflicht befreit sind. Dazu gehören zum Beispiel Beamte der Kriminalpolizei, Angehörige von Spezialeinheiten, Personenschützer und Polizeitaucher, die Angehörigen von Hubschrauberstaffeln. Ausgenommen sind auch Polizisten, die während ihrer Tätigkeit keinen unmittelbaren Kontakt zu den Bürgern haben.