Eine Polizeiakademie hatte vier Polizeianwärter nach vorheriger Zusage doch noch abgelehnt, da bekannt wurde, dass jeder von ihnen mindestens ein Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit verbuchen konnte. Die vier Polizeibeamten legten Klage ein und bekamen teilweise Recht vom Verwaltungsgericht (VG) Gießen.

Zwei Polizeianwärter verbindlich eingestellt

Die vier Polizeianwärter wurden mithilfe der gerichtlichen Entscheidung teilweise zum Einstellungstermin im September 2017 zum Vorbereitungsdienst an der Polizeiakademie zugelassen. Die Polizeiakademie lehnte die Bewerber nach der Zusage ab, da jeder von ihnen in der Vergangenheit mindestens ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, beispielsweise wegen Körperverletzung, anhängig hatte. Allerdings führten die damaligen Verfahren zu keiner Verurteilung.

 

Die 5. Kammer des VG Gießen hat nun für zwei Beamtenanwärter im Rahmen einer einstweiligen Anordnung den Vorbereitungsdienst an der Polizeiakademie ermöglicht. Die beiden anderen Anwärter wurden hingegen abgelehnt (VG Gießen, Beschl. v. 6.9.2017 – 5 L 5577/17.GI, 5 L 6579/17.G; Beschl. v. 7.9.2017 – 5 L 6584/17.GI, 5 L 6602/17.GI)

Prüfverfahren der Polizeiakademie vertrauensvoll

Gemäß dem Gericht hatte die Polizeiakademie den beiden Polizeianwärtern eine verbindliche Zusage nach einem aufwendigen Auswahl- und Prüfverfahren erteilt. Dies bedeutet, dass diese für den Polizeivollzugsdienst ausdrücklich geeignet sind. Demzufolge teilte das Gericht mit, habe es bei den beiden Polizeianwärtern, die zugelassen wurden, keine rechtlichen Bedenken, da die Eignungseinschätzung durch die Akademie positiv verlief. Zwar habe die Akademie die Zusagen wieder zurückgenommen, allerdings wurden die Rücknahmen angefochten und sind demnach ungültig. Die Polizeiakademie ist somit verpflichtet, die beiden Polizeianwärter, die durch das Gericht zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurden, auszubilden.

Zwei Polizeianwärter abgelehnt

Die beiden anderen Polizeianwärter wurden jedoch abgelehnt. Ein Polizeianwärter erreichte nicht die nötige Punktzahl im Eignungstest, um einen Anspruch auf die Einstellung geltend zu machen. Der andere Polizeianwärter muss trotz ausreichender Punktzahl beim Eignungstest weitere Prüfungen absolvieren, um endgültig zugelassen werden, da bei ihm die Ermittlungsverfahren schwerer wiegen.