Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können trotz ihres fehlenden Arbeitsverhältnisses zu einem privatrechtlich organisierten Unternehmen nach sechs Monaten Zugehörigkeit zum Unternehmen in den Betriebsrat gewählt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil (7 ABR 34/11) am 15. August 2012.

Der Grund für das Urteil war eine gescheiterte Wahlkandidatur. In einem Universitätsklinikum sind wegen eines Gestellungsvertrages auch etwa 300 Arbeitnehmer angestellt. Diese Arbeitnehmer sind gemäß dem Wahlvorstand nicht in den Betriebsrat wählbar. Etwaige Wahlvorschläge wurden somit abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil, dass die Wahl zum Betriebsrat unter diesen Umständen unwirksam ist. Jedoch kommen für eine Kandidatur in den Betriebsrat alle Wahlberechtigten in Frage, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb als Arbeitnehmer angehört (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten als Arbeitnehmer Arbeiter, Angestellte und Beschäftigte mit der entsprechenden Berufsausbildung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ebenso gelten seit dem 04. August 2009 nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG Beamte, Soldaten und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie Beschäftigte mit einer entsprechenden Berufsausbildung als Arbeitnehmer, sofern sie in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

Demzufolge ist eine Wahl in den Betriebsrat rechtens, wenn eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten besteht.

Quelle: rechtslupe.de