Für Beamte ist eine bezahlte Auszeit im Gegesatz zu Angestellten in der freien Wirtschaft klar geregelt. Gemeint ist hier ein Sabbatical, also eine bezahlte Auszeit, die vorgearbeitet werden muss. Allerdings hat nicht jeder Beamte gleichermaßen Anspruch auf ein Sabbatical.
Einige Monate bis ein Jahr Auszeit sind möglich
Das Recht auf ein Sabbatical ist im öffentlichen Dienst sowohl für Angestellte als auch für Beamte klar geregelt. Eine Möglichkeit, eine bezahlte Auszeit zu nehmen, besteht grundsätzlich. Geregelt ist das Sabbatjahr in § 9 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung für Beamte. Entscheidend ist dabei oft, in welchem Bundesland man tätig ist, denn hier gibt es abweichende Regelungen. Auch Bundesbeamte haben einen Anspruch auf eine bezahlte Auszeit. Die freie Zeit reicht oft von Monaten bis zu einem Jahr. Doch wie funktioniert ein Sabbatical genau?
In § 9 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung für Beamte heißt es:
(1) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst werden.
Das Sabbatical muss vorgearbeitet werden
Das Sabbatical unterteilt sich in der Regel in zwei wesentliche Phasen: Die erste Phase ist die Ansparphase, sprich die Phase, in der die Zeit und auch das Geld angespart wird. Der Beamte geht beispielsweise zwei Jahre Vollzeit arbeiten, erhält aber nur rund 67 Prozent Besoldung, also in etwa ein Drittel weniger. Das dritte Jahr wäre für den Beamten frei. Er würde in diesem Jahr wegen seiner Vollzeittätigkeit in den vorherigen beiden Jahren nicht arbeiten müssen. Er würde aber trotzdem seine Besoldung in Höhe von etwa 67 Prozent erhalten, denn er hatte in den beiden letzten Jahren Vollzeit gearbeitet und nur etwa 67 Prozent Besoldung erhalten.
Das Gleiche Prinzip lässt sich auch auf andere Zeiträume anwenden. Eine Vorarbeitszeit von drei Jahren Arbeit und 75 Prozent Beamtenbesoldung würde dem Beamten ein freies viertes Jahr und eine 75-prozentige Besoldung verschaffen. Diese Regelung gilt für Bundesbeamte und auch für Landesbeamte, wobei Beamte in den Ländern einige Abweichungen haben können. Hier entscheidet im Detail das entsprechende Landesgesetz.
Die Besoldung muss sich im Vorfeld verringern
Ein Sabbatical muss stets vorab geplant werden. Hier ist entscheidend, dass der Dienstherr dem Zeitraum zustimmt. Auch muss die Zeit vorgearbeitet werden. Beachtet werden sollte, dass sich die Besoldung schon vor dem eigentlichen Sabbaticaljahr verringert. Hier sollte man also gut überlegen, ob alle Lebenshaltungskosten weiter getragen werden können.
Was passiert nach dem Sabbatical?
Zudem ist es wichtig, dass die Auszeit schriftlich festgehalten wird. Nicht vergessen sollten Beamte zu klären, ob sie nach der bezahlten Auszeit wieder in ihre alte Stelle zurückkehren können. Wer von vornherein gut plant, kann nach dem Sabbatical auch die Dienststelle wechseln.