Zwei Steuerbeamtinnen hatten geklagt und bekamen nun Recht: Höhere Beamte können auch dann eingestellt werden, wenn sie noch nicht das vierzigste Lebensjahr erreicht haben. Bisher stand diese Mindestalter-Regelung vielen Karrieren im Wege, sie wurde nun für verfassungswidrig erklärt. "Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich" erklärte das Gericht.
Den beiden Klägerinnen, beide Steuerhauptsekretärinnen war der Einstieg in die höhere Laufbahn mit dieser Begründung verwehrt worden von der Finanzverwaltung des Saarlandes. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis konnten sie zuerst keine Erfolge verzeichnen, das Bundesverwaltungsgericht hingegen sah einen Verstoß gegen Artikel 33 des Grundgesetzes. Jeder deutsche Staatsbürger habe damit "nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt".
Dies betreffe auch "Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes". Bei Auswahlentscheidungen könne keine Bewerber nur wegen seines geringen Alters abgelehnt werden, ausschließlich dann "wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist". (Aktenzeichen BVerwG 2 C 74.10 und 2 C 75.10)
Quelle: welt.de