Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat in seinem Urteil vom 26. September 2012 entschieden, dass beim Einstieg in eine höhere Beamtenlaufbahn kein Mindestalter vorgeschrieben werden darf (Aktenzeichen BVerwG 2 C 74.10 und 2 C 75.10). Eine derartige Regelung sei verfassungswidrig.
Wie das Gericht mitteilte, könne man aus dem Alter „grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt“ schließen.
Grund für das Urteil waren zwei Steuerhauptsekretärinnen in der saarländischen Finanzverwaltung, die aufgrund ihres Alters nicht als Beamte für besondere Verwendungen aufsteigen konnten. Die Laufbahnverordnung würde dies gesetzlich nicht zulassen, da sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Zuvor hatten die beiden Beamtinnen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis geklagt, jedoch erfolglos.
Mit der Klage beim Bundesverwaltungsgericht hatten die Finanzbeamtinnen jedoch Erfolg. Das Gericht wertete die gesetzlich geregelte Altersgrenze als einen Verstoß gegen Artikel 33 des Grundgesetzes (Art. 33 GG). Gemäß Art. 33 GG hat somit jeder Bundesbürger „nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt“.
Ebenso gelte dies auch für „Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes“. Hierbei können Bewerber abgelehnt werden, die wegen des zu geringen Alters keine Beurteilung ihrer Bewährung zulassen können.
Quelle: welt.de