Eine strafbefreiende Selbstanzeige führt dazu, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherr und Beamten nicht gänzlich zerstört ist, sondern dass durchaus noch eine Vertrauensbasis erhalten bleiben – zumindest nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Indes muss ein enorm hoher Steuerhinterziehungsbetrag dazu führen, dass ein Beamter – auch bei einer strafbefreienden Selbstanzeige – aus dem Dienst entfernt werden muss.

Wegen einer überdurchschnittlichen Leistung wurde ein Finanzbeamter, der im Lohnsteuerinnen- und Außendienstbereich sowie in der Betriebsführung tätig war, innerhalb weniger Jahre zum Steueroberamtsrat aufgestiegen. Ein glückliches Händchen hatte dieser auch bei seiner Vermögensbildung. So hatte er in den Jahren 1987 bis 1997 hohe Einnahme aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Jedoch vergaß er zunächst einmal, diese in seinen Einkommenssteuererklärungen anzugeben.

Im Jahr 1998 erstattete der Beamte dann eine strafbefreiende Selbstanzeige. Alsdann erklärte er die vergessenen Einnahmen entsprechend nach, die dann zu einer Steuernachforderung von 416.576,32 DM führten. Nach der Bezahlung der hinterzogenen Steuern wurde das Strafverfahren eingestellt und der Disziplinarvorgesetzte wurde ausreichend informiert. Das Verwaltungsgericht entfernte ihn aus dem Dienst und das Oberverwaltungsgericht bestätigte zudem diese Entscheidung.

Da ein zwingend öffentliches Interesse bestand, durften die steuerlichen Sachverhalte in dem Ermittlungsverfahren für disziplinarische Zwecke weitergegeben werden. Allerdings liegt dieses öffentliche Interesse nur dann vor, wenn die mitteilende Stelle annimmt, dass der Sachverhalt dazu dienlich ist, eine bereinigende Maßnahme in einem förmlichen Disziplinarverfahren, wie zum Beispiel eine Degradierung oder die Entfernung aus dem Dienst, entsprechend zu tragen.

Bedeutsames außerdienstliches Dienstvergehen

Es handelt sich um ein bedeutsames außerdienstliches Dienstvergehen, weil das außerdienstliche Fehlverhalten dieses Beamten nach den Einzelfallumständen entsprechend geeignet ist, Vertrauen und Achtung in das Berufsbeamtentum auf bedeutsame Weise zu beeinträchtigen.

Aufgrund seiner leitenden Funktion hat der Beamte das Vertrauen in seine Amtsführung bei der Finanzverwaltung beeinträchtigt. Zudem hat er die Achtung in das Ansehen des Berufsbeamtentums auf bedeutsame Weise verringert, wenn er alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis in Anspruch nimmt und den geschuldeten Beitrag zum Abgabenaufkommen aber verweigert. Wer es also mit den steuerlichen Pflichten nicht ernst nimmt, der erweckt den Eindruck, dass die Rechtsordnung im Interesse des eigenen Vorteils zur Disposition steht.

Disziplinarrechtliche Wertung des Vergehens

Dass der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet hat, sei bei der disziplinarrechtlichen Wertung des Vergehens zu berücksichtigen. Da im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige der Täter von seiner Entdeckung noch nichts wusste oder die Tat noch nicht entdeckt war, wirkt sich hier zugunsten des Täters aus, dass ohne eine Selbstanzeige überhaupt nichts entdeckt worden wäre. Ebenso ist die Selbstanzeige disziplinarrechtlich wichtig dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherr und Beamten nicht gänzlich zerstört ist, sondern in Bezug auf die Gesamtpersönlichkeit des Beamten, der zur Gesetzestreue zurückgekehrt ist, noch eine weitere Vertrauensbasis erhalten bleiben kann.

Indes kann einer strafbefreienden Selbstanzeige das Gewicht genommen werden. Vor allem erschwerende Tatumstände, die ihr das Gewicht nehmen, sind in diesem Fall in der Hinterziehungsbetragshöhe zu sehen. Dabei liegt die Größenordnung dieser Steuerhinterziehung enorm über den Beiträgen, die aufgrund einer freiwilligen strafbefreienden Selbstanzeige noch die Belassung eines Finanzbeamten erlaubten, sodass der Beamte aus dem Dienst entfernt wurde.

Quelle: anwalt.de