Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird regelmäßig angepasst und geändert. Nachfolgend sind die letzten und künftigen Änderungen des Altersgeldgesetzes aufgeführt. 

Änderungen des Altersgeldgesetzes 2025

Zum 01. Januar 2025 wird § 6 des Artikels 71 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wie folgt geändert: 

  1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Satz 1" ersetzt.
  2. In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

Änderungen des Altersgeldgesetzes 2021

Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird nach der letzten Änderung des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert. Folgende Änderungen treten ein:

Altersgeld soll nun erleichtert bezogen werden

Für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten soll mit der Änderung des Altersgeldgesetzes (AltGG) die Gewährung und der Anspruch des Altersgeldes erleichtert werden.

Änderungen des Altersgeldgesetzes 2019

Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird nach der letzten Änderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) wiedergeholt geändert. Folgende Änderungen treten ein:

Änderungen § 3 Absatz 1 Altersgeldgesetz

Ein  Anspruch  auf  Altersgeld  und  auf  Hinterbliebenenaltersgeld  erhalten Beamte nur, wenn  sie eine Mindestdienstzeit gemäß  §  6  Absatz  1  bis  4 von mindestens 5 Jahren abgeleistet haben. Davon müssen mindestens 3 Jahre im Bundesdienst bestanden haben. Die Dienstzeit wird nur berechnet, wenn sie altersgeldfähig ist. § 6 Absatz 1 Satz 4 wird nicht angewendet.

Folgende Zeiten werden im Rahmen der dreijährigen Bundesdienstzeit nicht berücksichtigt:

  1. Gemäß § 2 Beamtenstatusgesetz die Abordnung zu einem Dienstherrn
  2. Zuweisung des Beamten gemäß § 29 Bundesbeamtengesetz außerhalb einer Einrichtung des Bundes
  3. Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Änderungen § 6 Absatz 4 Altersgeldgesetz

Es werden folgende Ausdrücke nach dem Wort "Rentenversicherung" eingefügt: "sofern auch die  allgemeine  Wartezeit  für  eine  Rente  der  gesetzlichen  Rentenversicherung  erfüllt ist".

Änderungen § 7 Absatz 1 Satz 1 Altersgeldgesetz

In diesem Abschnitt werden die Wörter "multipliziert mit 0,85" gestrichen.

Änderungen § 17 Absatz 2 Satz 2 Altersgeldgesetz

Es wird die Angabe "1,5246875" durch  die  Angabe "1,79375" ersetzt.


Weitere Informationen zum Thema Altersgeldgesetz

» Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 01.10.2020