Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird regelmäßig angepasst und geändert. Nachfolgend sind die letzten und künftigen Änderungen des Altersgeldgesetzes aufgeführt.
Änderungen des Altersgeldgesetzes 2025
Zum 01. Januar 2025 wird § 6 des Artikels 71 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Satz 1" ersetzt.
- In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
Änderungen des Altersgeldgesetzes 2021
Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird nach der letzten Änderung des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert. Folgende Änderungen treten ein:
Altersgeld soll nun erleichtert bezogen werden
Für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten soll mit der Änderung des Altersgeldgesetzes (AltGG) die Gewährung und der Anspruch des Altersgeldes erleichtert werden.
Änderungen des Altersgeldgesetzes 2019
Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird nach der letzten Änderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) wiedergeholt geändert. Folgende Änderungen treten ein:
Änderungen § 3 Absatz 1 Altersgeldgesetz
Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld erhalten Beamte nur, wenn sie eine Mindestdienstzeit gemäß § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens 5 Jahren abgeleistet haben. Davon müssen mindestens 3 Jahre im Bundesdienst bestanden haben. Die Dienstzeit wird nur berechnet, wenn sie altersgeldfähig ist. § 6 Absatz 1 Satz 4 wird nicht angewendet.
Folgende Zeiten werden im Rahmen der dreijährigen Bundesdienstzeit nicht berücksichtigt:
- Gemäß § 2 Beamtenstatusgesetz die Abordnung zu einem Dienstherrn
- Zuweisung des Beamten gemäß § 29 Bundesbeamtengesetz außerhalb einer Einrichtung des Bundes
- Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Änderungen § 6 Absatz 4 Altersgeldgesetz
Es werden folgende Ausdrücke nach dem Wort "Rentenversicherung" eingefügt: "sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist".
Änderungen § 7 Absatz 1 Satz 1 Altersgeldgesetz
In diesem Abschnitt werden die Wörter "multipliziert mit 0,85" gestrichen.
Änderungen § 17 Absatz 2 Satz 2 Altersgeldgesetz
Es wird die Angabe "1,5246875" durch die Angabe "1,79375" ersetzt.
Weitere Informationen zum Thema Altersgeldgesetz
» Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 01.10.2020