Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt die Versorgung der Beamten des Bundes. Hinsichtlich neuer Gegebenheiten, Gesetze und Regelungen wird das Versorgungsgesetz für den Bund des Öfteren angepasst. Nachfolgend haben wir einige signifikante Anpassungen des BeamtVG herausgefiltert.
Änderung des Beamtenversorgungsgesetz 2023
(1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2022 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
- 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder
- 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.
(3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
Änderung des Beamtenversorgungsgesetz 2021 / 2022
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) wird in § 107e durch Artikel 6 geändert. So treten folgende Änderungen ein:
Änderung des Anspruchs auf Waisengeld
Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch, wenn wegen der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf nationaler Ebene und Tragweite
- eine Schulausbildung oder aber auch eine Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder nicht angetreten werden kann
- oder die Übergangszeit gemäß § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.
Weitere Informationen zum Thema Beamtenversorgungsgesetz
» Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 01.10.2020
» Informationen zur Berechnung der Beamtenversorgung für Beamte und Versorgungsempfänger