Die Altersversorgung für Beamte richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Dieses ist in der Gültigkeit des Bundes und des jeweiligen Landes ausgerichtet. Demnach besitzt jedes Bundesland eine eigene Pensionsvorschrift, also ein eigenes Versorgungsgesetz. Eine Pension wird nicht gezahlt bei Entlassung, Verlust der Beamtenrechte und bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem jeweiligen Disziplinargesetz.

Wie hoch ist die Pension?

Die Höhe der Pension beträgt für jede jährliche ruhegehaltfähige Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bezüge gemäß § 5 BeamtVG. Der Höchstsatz beträgt dabei 71,75 vom Hundert.
Generell wird der Ruhegehaltssatz auf bis zu zwei Stellen nach dem Komma ausgerechnet. Dabei wird die zweite Dezimalstelle um einen Punkt aufgerundet, sofern es sich bei der dritten Stelle nach dem Komma um einen Wert von 5 bis 9 handelt.
Dienstjahre werden grundsätzlich als Jahre mit 365 Tagen berechnet. Daraus ergibt sich dann die Anzahl der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre.

Pensionsrechner 2024: Wie hoch wird die Altersversorgung für Beamte ausfallen?

Pensionsrechner

Rechner

 

Wie wird das Ruhegehalt berechnet?

Die Altersversorgung für Beamte und Richter wird nur dann gezahlt, wenn diese mindestens fünf Jahre im Dienst aktiv tätig waren. Ebenso wird ein Ruhegehalt für Beamte und Richter gezahlt, die durch eine nicht verschuldete Dienstunfähigkeit, beispielsweise durch eine Krankheit, nicht mehr tätig sein konnten.
Eine Dienstzeit wird nur dann für die Pension angerechnet, wenn sie ruhegehaltfähig ist. Die Dienstzeit beginnt ab dem ersten Tag der Berufung zum Beamten.
Ein Anspruch auf die Zahlung der Pension beginnt mit dem Eintreten in den Ruhestand. Der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der letzten zwei Jahre und die ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Besteuerung der Pension

Die Besteuerung der Pensionen erfolgt nach § 19 Abs. 2 EStG. Es wird jedoch ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag entfällt bei einem Versorgungsbezug nach Steuerklasse VI.

Was gehört zu den Versorgungsbezügen?

  • das Ruhegehalt
  • der Unterhaltsbeitrag
  • die Hinterbliebenenversorgung
  • Bezüge bei Verschollenheit
  • die Unfallfürsorge
  • das Übergangsgeld
  • ein Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
  • der Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BeamtVG
  • der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG
  • Leistungen nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG
  • der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG
  • der Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5 BeamtVG
  • die Einmalzahlung nach Abschnitt XI des BeamtVG
  • die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5 BeamtVG

Kann die Beamtenpension gekürzt werden?

Eine Kürzung des Ruhegehalts um 3,6 vom Hundert tritt ein, wenn der Beamte gemäß § 14 BeamtVG vor Beendigung des Kalendermonats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, in Pension versetzt wird.
Eine Minderung der Pension um 3,6 vom Hundert tritt ebenso ein, wenn der Beamte gemäß § 14 BeamtVG vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in die Pension versetzt wird.
Zudem wird das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert gemindert, wenn der Beamte dienstunfähig wird, wobei die Dienstunfähigkeit nicht auf einen Dienstunfall beruht.
Eine Minderung darf den Satz von 10,8 vom Hundert bzw. den Satz von 14,4 vom Hundert nicht übersteigen.

Ausschlusskriterien für eine Kürzung der Pension

Eine Kürzung der Pension darf auch nicht durchgeführt werden, wenn der Beamte mindestens 45 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeiten vorweisen kann und er bei Eintreten in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Zudem darf keine Kürzung erfolgen, wenn der Beamte bei Eintreten in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet hat, er mindestens 40 Jahre im Dienst aktiv tätig war und er bereits eine bis zu zehnjährige Kindeserziehung nachweisen kann und das Eintreten in den Ruhestand nicht aufgrund einer Arbeitslosigkeit beruht.

Wann ist ein Eintritt in die Pension möglich?

Für Beamte und Richter wurde die Regelaltersgrenze im Jahr 2012 auf 67 Jahren schrittweise angehoben. Ein Pensionseintritt vor dem regulären Pensionseintritt mit 67 Jahren erfolgt zumeist mit einer Kürzung des Ruhegehalts. Feuerwehrmänner, Polizeibeamte und Justizvollzugsbeamte sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie können bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Beamte mit einer Behinderung können mit dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Ein abschlagsfreier Eintritt in die Pension für behinderte Personen mit dem 60. Lebensjahr muss individuell geprüft werden. (Siehe Tabelle)

Tabelle: Wann ein Eintritt in die Pension möglich wäre - Fälle für Pensionseintritt

 Beamtengruppe Beendigung Wartezeit erforderlich Wartezeit erfüllt Rechtsfolge Versorgungsanspruch
 Beamte auf Widerruf  Dienstunfähigkeit  nein nein  Entlassung, Nachversicherung  Unterhalt bei Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfall
 Beamte auf Probe  Dienstunfähigkeit  nein nein Entlassung, Nachversicherung Übergangsgeld, Unterhalt
Altersgrenze erreicht nein nein Entlassung, Nachversicherung Übergangsgeld, Unterhalt
Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfall nein nein Ruhestand Ruhegehalt
 Beamte auf Lebenszeit  Altersgrenze erreicht  ja ja Ruhestand Ruhegehalt
Altersgrenze erreicht ja nein Entlassung, Nachversicherung Übergangsgeld, Unterhalt
Dienstunfähigkeit ja ja Ruhestand Ruhegehalt
Dienstunfähigkeit ja nein Entlassung, Nachversicherung Übergangsgeld, Unterhalt
Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfall nein nein Ruhestand Ruhegehalt

Weitere Beispiele auf lsf.sachsen.de

Beispiele für die Berechnung der Altersversorgung für Beamte

Die nachfolgenden Tabellen geben Auskunft über die Höhe der Versorgungsbezüge bis 2016 und die Ausgaben, die durch die Versorgungsbezüge entstehen. Hier noch zwei Beispiele, die die Höhe der Pensionsansprüche verdeutlichen sollen.

Beispiel 1: Lehrer aus Nordrhein-Westfalen, eingruppiert in die Besoldungs­gruppe A13, verheiratet, zwei Kinder, Besoldung im aktiven Dienst 4.918,49 Euro, der Pensionsanspruch würde bei rund 3.300 Euro liegen.

Beispiel 2: Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr, eingruppiert in die Besoldungsgruppe A7, ledig, Besoldung liegt im aktiven Dienst bei 2.065,29 Euro, der Pensionsanspruch würde bei rund 1.400 Euro liegen.

Wann gehen behinderte oder erkrankte Beamte in Pension?

Wer als Beamter schwer krank oder behindert ist, muss ebenfalls länger auf die abschlagsfreie Pension warten oder höhere Abschläge in Kauf nehmen. Denn auch für sie galt wie bisher eine eigene, normale Altersgrenze. Diese Grenze verschiebt sich Stück für Stück nach hinten.

Auf Antrag später in Pension

Mit erheblich höheren Abschlägen bei der Altersversorgung muss rechnen, wer vorzeitig in den Ruhestand wechseln möchte. Zwar ist nach wie vor der vorzeitige Ruhestand ab dem 63. Lebensjahr möglich, allerdings nur noch gegen höhere Abschläge. Das heißt: Bisher konnte man mit 63 Jahren auf Antrag in den Ruhestand wechseln und erhielt dafür eine um 7,2 Prozent gekürzte Pension. Künftig steigt die maximale Kürzung bis auf 14,4 Prozent.

Vorzeitiger Ruhestand auf Antrag

Geburt Abschlags-freie Pension mit* Jahr/Mon.

Abschlag**

1948 65 63 7,2 %
1/1949 65+1 63 7,5 %
2/1949 65+2 63 7,8 %
3-12/1949 65+3 63 8,1 %
1950 65+4 63 8,4 %
1951 65+5 63 8,7 %
1952 65+6 63 9 %
1953 65+7 63 9,3 %
1954 65+8 63 9,6 %
1955 65+9 63 9,9 %
1956 65+10 63 10,2 %
1957 65+11 63 10,5 %
1958 66 63 10,8 %
1959 66+2 63 11,4 %
1960 66+4 63 12 %
1961 66+6 63 12,6 %
1962 66+8 63 13,2 %
1963 66+10 63 13,8 %
1964 67 63 14,4 %

 

*Jahr und Monat, **in Prozent | Quelle: Deutscher Beamtenbund 


Durchschnittliche Versorgungsbezüge 2022 bis 2023

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten Pensionäre in Deutschland im Jahr 2022 ein durchschnittliches Ruhegehalt von 3.170 Euro brutto im Monat. Im Jahr 2023 betrug das durchschnittliches Ruhegehalt für Pensionäre 3.240 Euro.

Statistik: Durchschnittliche Versorgungsbezüge von 1994 bis 2016 

Die Werte sind in Euro angegeben und entsprechen jeweils den Stand 01. Januar des Jahres. Ab dem Jahr 2004 wurde die Jahressonderzahlung von einigen Bundesländern selbst festgelegt. Einige Bundesländer haben die Sonderzahlung in die Monatsbezüge integriert. Zudem wurden einige Werte gerundet, sodass sich Abweichungen ergeben können.

Durchschnittliche Pensionsbezüge von 1994 bis 2016 nach Bundesländern (brutto)

Bundesland

1994

2004

2006

2008

2010

2012

2014

2015

2016

Insgesamt

2 290

2 720

2 730

2 730

2 820

2 870

2 930

2 970

3 010

Früheres Bundesgebiet

2 290

2 730

2 740

2 750

2 840

2 900

2 970

3 020

3 060

Neue Länder

-

1 920

1 840

1 800

1 890

1 930

1 960

2 000

2 030

Baden-Württemberg

2 330

2 950

2 930

2 870

2 970

2 990

3 070

3 140

3 180

Bayern

2 290

2 710

2 740

2 800

2 900

2 950

3 130

3 120

3 170

Berlin

2 040

2 440

2 430

2 400

2 370

2 410

2 450

2 500

2 560

Brandenburg

-

2 340

2 180

2 110

2 070

2 030

1 990

2 020

2 040

Bremen

1 860

-

2 580

2 620

2 750

2 790

2 850

2 950

3 000

Hamburg

2 270

2 620

2 640

2 680

2 770

2 860

2 990

2 980

3 030

Hessen

2 360

2 860

2 870

2 860

2 990

3 010

3 080

3 150

3 140

Mecklenburg-Vorpommern

-

2 210

2 090

1 970

2 010

2 040

2 080

2 100

2 090

Niedersachsen

2 340

2 810

2 700

2 760

2 810

2 880

2 900

2 970

3 030

Nordrhein-Westfalen

2 310

2 670

2 720

2 700

2 830

2 900

2 920

3 000

3 050

Rheinland-Pfalz

2 350

2 890

2 880

2 900

2 990

3 050

3 050

3 070

3 090

Saarland

2 320

2 740

2 760

2 740

2 920

2 900

2 990

3 030

3 080

Sachsen

-

1 650

1 610

1 630

1 780

1 870

1 890

1 940

1 980

Sachsen-Anhalt

-

1 840

1 750

1 700

1 800

1 860

1 880

1 940

1 980

Schleswig-Holstein

2 410

2 710

2 720

2 760

2 820

2 890

2 940

3 000

3 040

Thüringen

-

1 950

1 840

1 780

1 900

1 930

2 000

2 050

2 080

Quelle: statista

Durchschnittliches Witwengeld von 1994 bis 2016 nach Bundesländern (brutto)

Bundesland

1994

2004

2006

2008

2010

2012

2014

2015

2016

Insgesamt

1 240

1 530

1 540

1 560

1 620

1 660

1 720

1 750

1 780

Früheres Bundesgebiet

1 240

1 530

1 550

1 570

1 630

1 680

1 730

1 770

1 800

Neue Länder

-

740

730

750

820

880

910

940

960

Baden-Württemberg

1 260

1 650

1 650

1 640

1 730

1 740

1 800

1 850

1 890

Bayern

1 250

1 500

1 520

1 570

1 630

1 670

1 780

1 790

1 820

Berlin

1 100

1 350

1 370

1 380

1 380

1 430

1 470

1 510

1 550

Brandenburg

-

780

760

810

830

910

940

970

980

Bremen

970

-

1 410

1 440

1 540

1 580

1 630

1 690

1 730

Hamburg

1 170

1 420

1 440

1 480

1 540

1 610

1 700

1 710

1 740

Hessen

1 300

1 600

1 630

1 640

1 730

1 750

1 810

1 860

1 860

Mecklenburg-Vorpommern

-

720

760

790

860

930

1 000

1 020

1 000

Niedersachsen

1 280

1 590

1 540

1 580

1 620

1 680

1 720

1 770

1 810

Nordrhein-Westfalen

1 250

1 510

1 530

1 540

1 630

1 690

1 720

1 770

1 800

Rheinland-Pfalz

1 260

1 610

1 630

1 660

1 730

1 740

1 760

1 780

1 800

Saarland

1 250

1 520

1 540

1 540

1 690

1 700

1 760

1 810

1 860

Sachsen

-

700

680

700

770

850

870

910

930

Sachsen-Anhalt

-

750

730

720

770

820

850

890

940

Schleswig-Holstein

1 310

1 550

1 580

1 610

1 670

1 730

1 760

1 820

1 840

Thüringen

-

740

760

790

900

920

950

980

1 000

Quelle: statista

Durchschnittliches Waisengeld von 1994 bis 2016 nach Bundesländern (brutto)

Bundesland

1994

2004

2006

2008

2010

2012

2014

2015

2016

Insgesamt

310

340

340

350

360

370

390

390

400

Früheres Bundesgebiet

310

350

350

350

370

380

390

400

410

Neue Länder

-

200

200

210

240

270

280

290

300

Baden-Württemberg

290

370

370

360

380

380

410

420

440

Bayern

280

310

330

350

360

370

400

400

410

Berlin

310

340

330

320

320

330

340

350

360

Brandenburg

-

180

170

190

220

250

260

270

280

Bremen

270

-

310

320

340

350

350

340

370

Hamburg

330

360

370

370

370

390

390

390

390

Hessen

320

340

360

360

370

370

380

390

400

Mecklenburg-Vorpommern

-

180

200

210

250

250

270

280

280

Niedersachsen

320

360

350

350

360

390

390

400

410

Nordrhein-Westfalen

310

350

350

350

360

370

380

380

390

Rheinland-Pfalz

320

370

380

370

380

420

430

440

450

Saarland

310

350

360

360

400

400

430

430

440

Sachsen

-

210

220

220

250

290

290

310

340

Sachsen-Anhalt

-

200

190

190

220

240

260

260

270

Schleswig-Holstein

310

370

370

380

390

410

400

380

410

Thüringen

-

240

240

260

300

310

330

330

330

Quelle: statista

Versorgungsausgaben je Bundesland in Mrd.: Pensionsbezüge von 1994 bis 2016 (brutto)

Bundesland

1994

2004

2006

2008

2010

2012

2014

2015

2016

Insgesamt

8,4

13,1

14,2

15,2

16,7

18,6

20,3

23,0

24,5

Früheres Bundesgebiet

8,4

13,0

14,0

15,0

16,5

18,3

19,9

22,4

23,7

Neue Länder

0,0

0,1

0,1

0,2

0,3

0,4

0,5

0,6

0,7

Baden-Württemberg

1,2

1,8

2,0

2,2

2,4

2,8

3,0

3,4

3,7

Bayern

1,5

2,1

2,3

2,5

2,8

3,1

3,4

3,8

4,1

Berlin

0,6

1,0

1,0

1,0

1,1

1,1

1,2

1,3

1,4

Brandenburg

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,1

0,1

0,1

0,2

Bremen

0,1

0,1

0,2

0,3

0,3

0,3

0,4

0,4

0,4

Hamburg

0,4

0,6

0,7

0,7

0,8

0,9

0,9

0,9

1,0

Hessen

0,8

1,3

1,4

1,4

1,5

1,7

1,8

2,1

2,2

Mecklenburg-Vorpommern

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,1

0,1

0,1

0,1

Niedersachsen

0,9

1,4

1,5

1,6

1,8

2,0

2,2

2,5

2,7

Nordrhein-Westfalen

1,9

3,1

3,3

3,6

3,9

4,3

4,7

5,3

5,7

Rheinland-Pfalz

0,5

0,7

0,8

0,8

0,9

1,0

1,1

1,2

1,3

Saarland

0,2

0,2

0,3

0,3

0,3

0,3

0,3

0,4

0,4

Sachsen

0,0

0,0

0,0

0,0

0,1

0,1

0,1

0,1

0,2

Sachsen-Anhalt

0,0

0,0

0,0

0,0

0,1

0,1

0,1

0,1

0,2

Schleswig-Holstein

0,3

0,5

0,6

0,6

0,7

0,7

0,8

0,9

0,9

Thüringen

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,1

0,1

0,1

0,1

Quelle: statista

 Berechnung der Beamtenpension