Laut des Bundesbesoldungsgesetzes werden Berufssoldaten, Berufssoldatinnen, Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen auf Zeit in Form von Dienstbezügen, Sachbezügen und sonstigen Bezügen besoldet.
Bundessoldaten werden nach der Bundesbesoldungstabelle A vergütet. Diese wird in der Regel alle zwei Jahre an das Tarifergebnis aus dem öffentlichen Dienst angeglichen.
Die Dienstbezügen eines Soldaten
Zu den Dienstbezügen gehören:
- Grundgehalt
- Familienzuschlag
- Zulagen
- Auslandsdienstbezüge
Das Grundgehalt
- die Besoldungsstufen sind abhängig vom Dienstgrad
- das Grundgehalts kann durch Erfahrungszeiten gesteigert werden
- die Grundbesoldung ist nach Besoldungsgruppen und Dienstzeitstufen gestaffelt
Der Familienzuschlag
- es wird ein Verheiratetenzuschlag und Kinderzuschlag in Stufen gewährt
- der Familienzuschlag richtet sich nach den Familienverhältnissen und der Besoldungsgruppe
Zulagen
Gewährt werden können unter anderem:
- Stellenzuschlag
- Amtszuschlag
- Erschwerniszuschlag
- Vergütung besonderer zeitlicher Belastung
Auslandsdienstbezüge
Gewährung von:
- steuerfreien Auslandsdienstbezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz
- steuerfreien Auslandsverwendungszuschlags bei Teilnahme an besonderen Auslandseinsätzen, besonderen Belastungen
nach Genehmigung der Regierung
Sonderzahlungen
- seit 01.07.2009 Bestandteil der Dienstbezüge im Monat
- einmalige Sonderzahlung entfällt daraufhin im Dezember
Vermögenswirksame Leistungen
- auf Antrag kann eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 6,65 € pro Monat gewährt werden
Dienstbekleidung & Ausrüstung
- werden grundsätzlich kostenfrei gestellt
- für länger dienende Offiziere und Unteroffiziere gelten Sonderregelungen
Gesundheitsfürsorge
- Familienangehörige können Beihilfen beantragen, sofern kein eigener Krankenversicherungsanspruch besteht
- Anspruch besteht bei berufstätigen gesetzlich Krankenversicherten
Unterkunft
- grundsätzlich frei, wenn als Wohnunterkunft genutzt
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr wohnen Ledige in gemeinschaftlichen Unterkünften
Verpflegung
- pro Tag fällt für die gemeinschaftliche Versorgung ein bestimmter Tagessatz an