Der Paragraf 53 BBesG regelt die Abgeltung für allgemeine und dienstbezogene materielle und immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland. Zusammengefasst in Dienstortstufen, des zustehenden Grundgehalts, die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen, die Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldleistungen können als bemessungsfähiger Mehraufwand und Belastungen abgegolten werden.
Dienstortunabhängig abgegolten werden die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes. Der dienstortimmaterielle Anteil wird verhältnismäßig zum Sitz der Bundesregierung als Grundlage bewertet. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege befristet festsetzen , wenn außergewöhnliche Mehrbelastungen materieller oder immaterieller Art vorliegen und diese einer anforderungsgerechten Besetzung und Sicherung von Dienstposten erforderlich ist.
Zahlung des Auslandszuschlags
Beamte, Richter oder Soldaten wird der Auslandszuschlag gemäß einer festgesetzten Tabelle gezahlt. Weitere Zuschläge von 40 Prozent gelten für berücksichtigungsfähige Personen. Für eine unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung ist für Beamte, Richter und Soldaten eine prozentuale Herabsetzung von 85 Prozent ebenso nach Tabelle vorgesehen. Sollten beide Faktoren vorliegen wird der Betrag um 70 Prozent gemindert.
Berücksichtigungsfähige Personen
Wenn eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge hat, wird der Auslandszuschlag für jeden der Berechtigten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 angewendet.
Berücksichtigungsfähige Personen für den Auslandszuschlag sind Ehegatten, wenn sie mit dem Beamten, Richter oder Soldaten eine gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort haben oder sich überwiegend dort aufhalten. Das Gleiche gilt für Kinder, die sich überwiegend im Ausland aufhalten, oder wenn sie sich überwiegend im Inland aufhalten, dort jedoch kein Haushalt eines Elternteiles besteht, der bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes sorgeberechtigt ist oder war. Für höchstens ein Jahr wird der Auslandszuschlag auch für Kinder geleistet, wenn sich das Kind des im Ausland beschäftigten Beamten, Richters oder Soldaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, und sich der Beginn der folgenden Ausbildung durch den Einsatz verzögert. Zu berücksichtigen sind diese Kinder auch im Familienzuschlag. Diese Regelung gilt auch für die Kinder des Lebenspartners des Beamten, Richters oder Soldaten, wenn er diese in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Wenn ein Beamter, Richter oder Soldat in der Wohnung am ausländischen Ort einer Person Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder weil er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer bedarf, und sich diese hauptsächlich am ausländischen Ort aufhält, ist diese vom Auslandszuschlag nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht ohnehin schon aus Mitteln nach dem 4. Buch SGB versorgt wird und einen vorgeschriebenen Monatsbetrag übersteigt.
Wenn eine berücksichtigungsfähige Person den gemeinsamen Haushalt eines Beamten, Richters oder Soldaten am ausländischen Dienstort erst später bezieht oder früher verlässt, gilt eine Herabsetzung des geltenden Satzes um 30 Prozent, jedoch längstens für sechs Monate.
Sollte eine im ausländischen Haushalt berücksichtigungsfähige Person sterben, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, jedoch längstens bis zu zwölf Monaten.
Erhöhter Zuschlag
Ein erhöhter Zuschlag wird für Empfänger von Auslandsdienstbezügen gezahlt, wenn für sie die Regelung für den Auswärtigen Dienst gilt. Dieses gilt jedoch nur bei vorübergehender Verwendung im Auswärtigen Dienst und nach Ablauf des sechsten Jahres nach der Verwendung im Ausland. Unbeachtet bleiben dabei Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren.
Ein weiterer erhöhter Auslandszuschlag kann für verheiratete Empfänger von Auslandsdienstbezügen gezahlt werden. Haben Ehegatten ein Erwerbseinkommen, wird dieses berücksichtigt. Unter besonderer Berücksichtigung kann dem Besoldungsempfänger dieser Zuschlag, laut Gesetz über den Auswärtigen Dienst, gewährt werden, soweit er nicht bereits einen Zuschlag erhält.
Die Einzelheiten des Auslandszuschlages einschließlich dessen Erhöhungen, sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags werden durch das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung geregelt.
Auslandszuschläge für Beamte, monatlich in Euro
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