Gemäß der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) stehen dem Beamten jährlich 30 Tage Erholungsurlaub bei einer 5-Tage-Woche zu, der bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres genommen worden sein muss. Nicht genommener Urlaub nach dem 31. Dezember des folgenden Jahres verfällt.
Welche Ausnahmen gibt es?
Eine Ausnahme hierbei bildete der Zusatzurlaub vom Jahr 2011. Dieser verfiel aufgrund einer Sonderregelung erst am 31. Dezember 2013, da der Sonderurlaub dem Erholungsurlaub aus dem Jahr 2012 zugeschrieben wurde (§ 7 Absatz 2 EUrlV).
Sollte der Erholungsurlaub aufgrund einer Betreuung von Kindern unter 12 Jahren angespart werden, so kann dieser auch nach der oben genannten Frist genommen werden.
Gemäß § 12 EUrlV erhalten Beamte im Schichtdienst einen Zusatzurlaub, der sich durch die besonderen Belastungen ergibt. Das Gleiche gilt bei Beamten, die in besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen tätig sind. Dann findet die Heimaturlaubsverordnung (HUrlV) Anwendung, für welche das Auswärtige Amt zuständig ist.
Einen Extraurlaub von 5 Tagen erhalten Beamte mit einer Schwerbehinderung. Diese Regelung ist in § 125 SGB IX verankert.
Jahresurlaub – Kürzungen und Anpassungen
Gemäß § 5 Abs. 2 EurlV ist der Erholungsurlaub wie folgt geregelt:
(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.
(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung um ein Zwölftel gekürzt.
Jahresurlaub bei Teilzeitarbeit
Der Erholungsurlaub bei Teilzeitarbeit ist wie nachstehend geregelt. § 5a gibt Folgendes wieder:
(1) Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
4. Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,
5. begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
Satz 1 Nummer 4 findet nur Anwendung, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt.
(2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.
Sonderurlaub für Beamte
Gemäß der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) kann ein Sonderurlaub gewährt werden, wobei entschieden werden muss, ob die Dienstbezüge des Beamten weiter gezahlt werden oder nicht. Dies ist abhängig vom Grund des Sonderurlaubs. Ein Sonderurlaub, der wegen ehrenamtlichen Tätigkeiten, wie beispielsweise sportliche und kirchliche Anlässe, genommen wird, kann mit der Weiterzahlung der Bezüge bewilligt werden.
Sofern eine Beschäftigung in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen vorliegt, kann ein Sonderurlaub nur durch den Wegfall der Bezüge gewährt werden. Das Gleiche gilt bei einer Beschäftigung in öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates der EU oder bei einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr.