Beamten ist es grundsätzlich gewährt, einer Nebentätigkeit neben ihrer Haupttätigkeit auszuüben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
Voraussetzungen für eine Nebentätigkeit im Beamtentum
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Nebentätigkeit gegeben sein:
- Genehmigung durch den Dienstherrn vor Aufnahme der Nebentätigkeit, bis auf einige Ausnahmen, die im Bundesbeamtengesetz aufgelistet sind
- Zeitlicher Umfang muss eingehalten werden, gestattet werden können bis zu 8 Wochenarbeitsstunden, andernfalls kann eine Nebentätigkeit versagt werden
- Dienstliche Interessen dürfen nicht durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden
- Die Unparteilichkeit darf durch die Nebentätigkeit nicht gefährdet werden
Keiner Genehmigung einer Nebentätigkeit bedarf es bei unentgeltlichen folgenden Tätigkeiten:
- Tätigkeiten, die in die Privatsphäre einzuordnen sind und die dienstlichen Interessen nicht infrage stellen
- Schriftstellerische, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie auch Vorträge
Weitere Bedingungen zur Ausübung eines Nebenjobs für Beamte
Sollten die genehmigungsfreien Nebentätigkeiten gegen ein Entgelt ausgeübt werden, so ist dies vorab durch den Dienstherrn zu genehmigen. Dieser kann dann die Nebentätigkeit verwehren, wenn das dienstliche Interesse infrage gestellt werden kann oder der Beamte den Dienst vernachlässigt.
Für alle Nebentätigkeiten gilt, dass diese außerhalb der Diensträume abgehalten werden. Zudem dürfen Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Sofern der Dienstherr den Beamten verpflichtet, eine Nebentätigkeit auszuüben oder diese durch den Beamten freiwillig für den Dienstherrn ausgeübt wird, wird diese als "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" eingruppiert. Die Nebentätigkeit darf dann nur für den Dienstherrn oder für eine andere öffentliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeübt werden.
Vergütung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Die Vergütung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst staffelt sich je nach Besoldungsgruppe, wobei Vergütungshöchstgrenzen einzuhalten sind. Sollten diese überschritten werden, so unterliegt der Beamte eine Ablieferungspflicht.
In der Nebentätigkeitsverordnung sind zudem Vergütungsbeschränkungen und Ablieferungspflichten für einige Tätigkeiten ausgenommen.
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