Für Beamte im Bund sind innerhalb der Arbeitszeitverordnung Regelungen getroffen worden, die eine Arbeitszeit flexibel gestalten lassen. Somit kann auf eine Kernarbeitszeit verzichtet und zudem 24 Gleittage pro Jahr eingeführt werden. In bestimmten Fällen und unter besonderen Voraussetzungen kann ein Bundesbeamter auch an einem Samstag den Dienst antreten. Eine sogenannte Telearbeit ist ebenso gestattet, bei der die Beamten von zu Hause aus an einen eigens dafür vorgesehenen Arbeitsrechner ihren Dienst wahrnehmen. Für Landesbeamte gelten eigene Regelungen, die von den Ländern erlassen werden.

Die allgemeinen Regelungen 2024 bestimmen sich durch:

Die wöchentliche Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit bei Bundesbeamten entspricht der innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringenden wöchentlichen Arbeitszeit. Da nicht alle Maßnahmen für jede Dienststelle geeignet sind, sind innerhalb der Arbeitszeitverordnung mehrere Gestaltungsmöglichkeiten für verschiedene Aufgabenbereiche integriert. Die regelmäßige Arbeitszeit pro Woche beträgt 41 Stunden, für schwerbehinderte Beamte kann die Arbeitszeit auch auf 40 Stunden pro Woche reduziert werden. Die Arbeitszeit von täglich 13 Stunden darf nicht überschritten werden.

Der Werktag

Der Werktag ist ein Tag, an dem unter normalen und gewöhnlichen Umständen ein Arbeitstag zulässig ist. In der Regel handelt es sich um die Tage Montag bis Freitag. In einigen Fällen muss auch Samstagsarbeit geleistet werden. Der Samstag gehört gesetzlich grundsätzlich zum Werktag, ist jedoch bei Bundesbeamten als dienstfreier Tag (§ 6 Abs. 1 AZV) geregelt. Allerdings darf auch an Samstagen gearbeitet werden. Der Sonntag ist ausgenommen.

Die Ruhepausen

Mit Ruhepausen sind die Zeiträume gemeint, an dem der Beamte keinen Dienst leisten muss. Nach 6 Stunden Arbeitszeit muss der Beamte eine Pause von 30 Minuten ableisten. Nach 9 Stunden Arbeitszeit steht dem Bundesbeamten eine Pause von 45 Minuten zu.

Der Arbeitsplatz

Der Arbeitsplatz ist der Ort, dem der Dienstherr dem Beamten zugewiesen hat, an dem dieser seinen Dienst zu leisten hat.

Telearbeit

Bundesbeamte können mit Absprache des Dienstherrn auch eine Telearbeit ausüben. Dies bedeutet, dass sie unabhängig vom Ort der Dienststelle tätig sind. In der Regel nehmen Beamte ihre Tätigkeit in ihrer eigenen Wohnung auf oder nutzen Außenbüros, wenn sie im Außendienst tätig sind. Auch Nachbarschaftsbüros und Telecenter sind möglich. Der Arbeitsplatz bei einer Telearbeit in den eigenen Wohnräumen des Beamten kann ein Schreibtisch im Büro mit festen oder frei wählbaren Arbeitszeiten sein. Auch Mischformen sind möglich. Im Regelfall werden 55 Prozent der Arbeitszeit in Telearbeit geleistet. Die restliche Zeit ist in der Dienststelle abzuleisten oder an einen vom Dienstherrn bestimmten Ort.

Gleitende Arbeitszeit / Gleitzeit

Beamte, die eine Gleitzeit haben, können selbst den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einhaltung bestimmter Grenzen bestimmen. Ein Unterschreiten der Arbeitszeit kann wöchentlich bis zu 40 Stunden möglich sein. Die fehlenden Stunden müssen aber grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden. Insgesamt können pro Jahr 24 Gleittage genommen werden wobei auf Kernarbeitszeiten verzichtet wird.

Der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit

Der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit bestimmt sich für das Kalenderjahr dadurch, dass ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist.

Der Gleittag

Der Gleittag ist in dem Sinne nicht als regelmäßiger Arbeitstag anzusehen. Er ist vielmehr ein ganztägiger Zeitausgleich bei Gleitzeit. Es gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag. Der Gleittag muss vorab vom Dienstherrn genehmigt werden.

Die Kernarbeitszeit

Die Kernarbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit, an dem alle Beamte in der Dienststelle anwesend sein müssen. Die Kernarbeitszeit ist bei der Gleitzeit im Normalfall ausgenommen.

Die Funktionszeit

Die Funktionszeit definiert sich als der Teil der regelmäßigen Arbeitszeit, in dem die Abfolge des Dienstes mit den Beamten abgesprochen wird.

Das Blockmodell

Das Blockmodell kann als Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung definiert werden.

Die Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft ist die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können.

Der Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst ist die Pflicht, sich an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen. Während des Bereitschaftsdienstes muss keine dienstliche Tätigkeit erfolgen.

Der Schichtdienst

Der Schichtdienst bestimmt sich dadurch, dass die Arbeit nach einem Schichtplan abgeleistet wird. Der Schichtplan sieht in der Regel einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vor.

Der Nachtdienst

Der Nachtdienst ist als die Arbeitszeit anzusehen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist.

Die Teilzeit

Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung kann die Arbeitszeit bis zu 50 Prozent der regulären Arbeitszeit verringert werden. Wenn eine Betreuung einer pflegebedürftigen Person oder eines Kindes vorliegt, kann ebenso weniger als 50 Prozent gearbeitet werden. Die Besoldung wird bei einer Teilzeitarbeit ebenso an die geleisteten Arbeitsstunden angepasst.

Der Sabbat

In § 9 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung für Beamte im Bund ist die Sabbat-Regelung verankert, die eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung im Beamtentum darstellt. Bei dieser Form erfolgt ein Wechsel zwischen Arbeitsphasen und Freistellungsphasen. Insgesamt ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass eine Freistellungsphase bis zu einem Jahr betragen kann. Grundvoraussetzung für eine Sabbatregelung ist, dass keine dienstlichen Gründe gegen ein derartiges Beschäftigungsmodell entgegenstehen.

Die Besoldung bei Sabbat und Teilzeit

Die Besoldung während einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt entsprechend der verringerten Arbeitszeit. Bei einer Sabbatregelung erfolgt innerhalb der Arbeitszeitphase eine Vor- bzw. Nacharbeit der Stunden, die im Normalfall innerhalb der Freistellungsphase als Dienstzeit erfolgt wären.