Das am 04. September 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG) wurde von der Regierungskoalition zur Verbesserung der Alterssicherung für Beamte, Richter und Soldaten als Alternative für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Die Nachversicherung, die obligatorisch für freiwillig ausscheidende Beamte ist, bleibt jedoch bestehen.
Durch die Nachversicherung der Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es häufig zu geringeren Alterssicherungsleistungen für Beamte gegenüber gesetzlich Versicherten, da ihnen in der Regel der „betriebliche Teil“ der Alterssicherung fehlt. Um dies entgegenzuwirken wurde das Altersgeld eingeführt, welches die Differenz abfangen soll.
Voraussetzungen für die Gewährung von Altersgeld
Ein Altersgeld wird nur dann gewährt, wenn der Beamte, Soldat oder Richter freiwillig und nicht wegen dienstlichen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist. Eine Mindestdienstzeit von 4 Jahren beim Bund ist obligatorisch. Insgesamt jedoch muss der Beamte 5 Jahre aktiv im Dienst tätig gewesen sein. Je nach geleisteter Dienstzeit und der zuletzt erhaltenen Besoldung wird das Altersgeld in seiner Höhe festgesetzt.
Der Abschlag soll Beamte darin hindern, ihren aktiven Dienst vorzeitig aufzugeben. Ebenso sollen die damit entstehenden Kosten für den Dienstherrn ausgeglichen werden. Altersgeld wird nur dann gewährt, wenn die Regelaltersgrenze vollendet wurde. Eine Ausnahme bilden die Erwerbsminderung und Schwerbehinderung. Sollte eine der beiden Ausnahmen vorliegen, so kann ein Altersgeld vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden.
Höhe des Altersgeldes
Auf das Altersgeld angerechnet werden Anwartschaften wie Renten, die aus dem Dienst- und Treueverhältnis erworben wurden, Einkommen und Vergütungen aus Beschäftigungsverhältnissen sowie bestimmte Versorgungsleistungen.
Für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit beträgt der Altersgeldsatz 1,79375 Prozentpunkte, jedoch maximal 71,75 Prozentpunkte. Um einen übermäßigen Anreiz für das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu verhindern, wird der Altersgeldsatz pauschal reduziert. Zudem soll der Altersgeldabschlag die Kosten ausgleichen, die dem Dienstherrn bei einem vorzeitigen Austritt entstehen. Die Reduzierung beträgt bei einer altersgeldfähigen Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren 15 % und bei einer altersgeldfähigen Dienstzeit von mindestens zwölf Jahre 5 %.
Sollte der Altersgeldberechtigte verstorben sein, so erhalten die Hinterbliebenen einen bestimmten Anteil des Altersgeldes. Somit erhalten Witwen und Witwer 55 Prozent des Altersgeldes als Witwenaltersgeld, Halbwaisen 12 Prozent und Vollwaisen 20 Prozent des Altersgeldes als Waisenaltersgeld.
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