Allgemeines
Um die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, ist die Altersversorgung der Beamten ein wichtiger Faktor. Die Versorgung der Beamten ist ein eigenständiges System der sozialen Absicherung. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Beamtenversorgung das wichtigste System der Alterssicherung in Deutschland.
Sie unterscheidet sich von den anderen Alterssicherungssystemen hinsichtlich der Rechtsquellen, Aufgaben oder Ausgestaltung, seiner Leistungen sowie seiner Finanzierung. Für die Regelung der Versorgung der Landesbeamten und die Beamten der Kommunen liegt die Kompetenz bei den Ländern. Für die Regelung der Versorgung der Bundesbeamten liegt die Kompetenz hierbei beim Bund, wobei aus dem Grundgesetz in Artikel 33 Absatz 5 die Gewährleistungspflicht des Staates für die Beamtenversorgung abgeleitet wird.
Die drei Säulen der Alterssicherung
In Deutschland setzen sich die Systeme der Alterssicherung aus drei Systemen zusammen, die wie folgt, wären: die Regelsicherung, die Zusatzsicherung und die privaten Vorsorge.
Die Regelsicherung ist die gesetzliche Rentenversicherung, welche das Auskommen der Grundsicherung im Alter ermöglichen soll. Die betriebliche Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst wird durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wahrgenommen. Die zusätzliche Alterssicherung der kommunalen Angestellten und Arbeiter werden durch 17 kommunale Versorgungseinrichtungen gesichert. An der privaten Vorsorge beteiligt sich der Staat beispielsweise mit Zulagen und Steuervorteilen am Aufbau eines Altersvermögens. Dazu gehören auch Produkte wie Kapitallebensversicherungen.
Die Beamtenversorgung
Die Beamtenversorgung gilt als eine Sonderstellung der deutschen Alterssicherung, weil sie zur Regelsicherung auch die Zusatzsicherung mit abdeckt.
Durch einen einbehaltenen Gehaltsbestandteil der Besoldungs- und Versorgungsbezüge in Höhe von derzeit 0,2 Prozentpunkte werden Versorgungsrücklagen durch einen Versorgungsfonds der Beamten und Ruhestandsbeamten des Bundes und der Länder gebildet. Dieser Fonds wird durch die Bundesbank verwaltet.
Voraussetzungen für den Erhalt der Altersversorgung
- Beamte müssen mindestens 5 Jahre im aktiven Dienst gewesen sein oder
- Vorliegen einer Dienstunfähigkeit wegen Dienstbeschädigung
Versetzung in den Ruhestand
Der Beamte kann dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn folgende Punkte vorliegen:
- Regelaltersgrenze wurde erreicht: zu beachten gilt hier, dass die Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031, ausgehend von 65 Lebensjahren, schrittweise erhöht wird
- Erreichen der besonderen Regelaltersgrenze bei Bundesbeamte des Polizeivollzugsdienstes oder des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr (hier wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 60 auf 62 Jahren angehoben)
- Vollendung des 63. Lebensjahres: Pension wird mit Abschlägen von bis zu 14,4 % gezahlt, Antrag muss gestellt werden
- Vollendung des 60. Lebensjahres: nur bei schwerbehinderten Beamten möglich, Abschläge bis 10,8 %, Regelaltersgrenze wird auf das 62. Lebensjahr erhöht, Antrag muss gestellt werden
- Vorliegen einer Dienstunfähigkeit: Abschläge von bis zu 10,8 %, Antrag muss gestellt werden
- Vorliegen eines einstweiligen Ruhestandes
Höhe des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt wird durch Vervielfältigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Ruhegehaltsatz berechnet. Der Ruhegehaltsatz hingegen wird anhand der abgeleisteten Dienstzeiten berechnet. Bei Vorliegen von 40 Dienstjahren wird eine Pension in Höhe von maximal 71,75 Prozent gezahlt. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beziehen sich auf die Dienstbezüge, die in den letzten beiden Jahren vor der Pensionierung bezogen wurden. Dabei werden keine Zulagen und Zuschläge mit einberechnet.
Anzahl der pensionierten Beamten
Bezogen auf den 01. Januar 2016 belief sich die Anzahl an Versorgungsempfängern bei:
- 64.700 Ruhestandsbeamte (+ 2,3 % gegenüber 01.01.2015)
- 70.800 pensionierte Berufssoldaten (+ 0,8 % gegenüber 01.01.2015)
- 47.000 Hinterbliebene (- 0,2 % gegenüber 01.01.2015)
- 429.000 Versorgungsempfänger bei Bahn und Post (- 1,7 % gegenüber 01.01.2015)
Quelle: Bundesministerium des Innern