Die Besoldung der Beamten, die auch Beamtenbesoldung genannt wird, wird in Deutschland durch die Länder und den Bund jeweils eigenständig geregelt. Seit der Föderalismusreform I, welche am 1. September 2006 in Kraft getreten ist, erlangten der Bund und die Länder eine gewisse Eigenständigkeit in bestimmten Bereichen des Beamtenrechts. Somit wird die Beamtenbesoldung der Beamten, Richter und Soldaten des Bundes durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Für die Landesbeamten gelten das Landesbesoldungsrecht und die Besoldungstabellen der Länder, sofern dieses das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2006 abgelöst hat.
Die Besoldung
Die Zahlung der Beamtenbesoldung erfolgt stets im Voraus, welche sich aus dem Grundgehalt, einem Familienzuschlag und aus eventuellen Zuschlägen (beispielsweise Auslandszuschläge) und Zulagen, wie beispielsweise Leistungsstufen, Leistungszulagen, Leistungsprämien, Sonderzuschlägen und Auslandszulagen, zusammensetzt. Zudem werden vermögenswirksame Leistungen dem Beamten gezahlt. Je nach Bundesland kann auch eine Jahressonderzahlung gezahlt werden, die entweder in das monatliche Grundgehalt einberechnet oder am Ende des Jahres mit den Dezemberbezügen im November ausgezahlt wird.
Die Bestandteile der monatlichen Besoldung sind:
- das monatliche Grundgehalt (in den Besoldungstabellen festgehalten)
- der monatlich gezahlte Familienzuschlag (wird mit den Besoldungstabellen ausgegeben)
- vermögenswirksame Leistungen (VL)
Hinzu können individuelle Zahlungen kommen:
- Leistungszulagen (als jährliche Einmalzahlung)
- Jahressonderzahlung (vom Bundesland abhängig)
- Zulage zu ungünstigen Zeiten (vom Bundesland abhängig)
Das Alimentationsprinzip
Gemäß Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ruht die Besoldung auf die hergebrachten Grundsätze des Alimentationsprinzips. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn dem Beamten bei Invalidität, Krankheit und im Ruhestand einen Lebensunterhalt zu zahlen, der seinem Amt, jedoch nicht einer bestimmten auszuübenden Tätigkeit, angemessen ist. Durch das Alimentationsprinzip soll gewährleistet werden, dass der Beamte sich seinen beruflichen Tätigkeiten widmen kann, ohne dabei einer wirtschaftlichen und finanziellen Unsicherheit ausgesetzt zu sein.
Die Beamtenbesoldung ist in dem Sinne also nicht als Gehalt anzusehen, bei dem der Beamte für eine Tätigkeit bezahlt wird, die er im Beruf aktiv ausübt, wie es beispielsweise bei den Tarifbeschäftigten der Fall ist, sondern dafür, dass er sich dem Staat auf Lebenszeit verpflichtet, ihm treu mit all seinen Kräften zu dienen. Die Höhe und Art der Besoldung wird durch das Alimentationsprinzip als Maßstab vorgegeben. Beamte werden je nach Qualifikation, Erfahrung und Laufbahn in eine Besoldungsgruppe und Besoldungsstufe eingruppiert.