Mit dem Altersteilzeitgesetz vom Jahre 1996 wurde auch die Altersteilzeit in Deutschland eingeführt. Für Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt die Altersteilzeit ab dem Jahr 1998, welche gesetzlich sowie auch tarifvertraglich in § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG) und in der Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV) geregelt ist. Eine Altersteilzeit kann ab dem 60. Lebensjahr bewilligt werden, sofern diese im Rahmen einer festgelegten Restrukturierung oder eines Stellenabbaus erfolgen soll. Außerhalb dieser Bereiche kann eine Altersteilzeit nur in geringfügigem Maße anhand einer gesonderten gesetzlichen Quote bewilligt werden.
Arten der Altersteilzeit
Grundsätzlich können zwei Arten von Altersteilzeit gewählt werden. Zum einen kann ein Teilzeitmodell in Anspruch genommen werden, wobei hier Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst eine regelmäßige Wochenarbeitszeit zu absolvieren haben. Im Gegensatz dazu kann ebenso das Blockmodell gewählt werden, bei dem nach einer Arbeitsphase eine Freistellungsphase folgt.
Die Besoldung bei Beamten innerhalb einer Altersteilzeitbeschäftigung erfolgt anteilig entsprechend ihrer geleisteten bzw. verminderten Arbeitszeit.
Zu ihrer Beamtenbesoldung erhalten sie zudem einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag von 20 Prozent ihrer Dienstbezüge, was bei beiden Altersteilzeitmodellen Anwendung findet.
Voraussetzungen für eine Altersteilzeit
Voraussetzungen für eine Altersteilzeit sind folgende Punkte:
- Beamte dürfen sich nicht mehr im Status "Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst" befinden
- Beamte müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben
- Beamte müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt des Antrages schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sein
- Beamte müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich tätig sein
Zudem müssen zwingend folgende Punkte vorliegen:
- Beamte müssen in den letzten 5 Jahren vor der Altersteilzeit mindestens 3 Jahre lang in Teilzeit beschäftigt sein
- Ermittlung der Altersteilzeit-Quote muss erfolgt sein
- dringende dienstliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen
- Beginn der Altersteilzeit vor dem 01. Januar 2021
- Beamte müssen Anspruch auf Besoldung haben
Umstrukturierung der Altersteilzeit
Seit dem Jahre 2011 sind die Voraussetzungen und rechtlichen Angelegenheiten bezüglich der Altersteilzeit für Beamte auf der Grundlage von § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV) neu geregelt. Damit wurde hinsichtlich der Altersteilzeit den Regelungen flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 nachgezogen.
Siehe auch:
§ 93 Bundesbeamtengesetz: Altersteilzeit
Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (BATZV)