Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen und Regelungen zur Beamtenbesoldung in Rheinland-Pfalz.
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Die letzten Besoldungsrunden
Folgende Ergebnisse wurden bei den letzten Besoldungsrunden in Rheinland-Pfalz erzielt:
Besoldungsrunde 2023 - 2025
- + 5,5 % zum 01.02.2025
- + 200 € zum 01.11.2024
- 3.000 € Inflationsabmildungsprämie
Besoldungsrunde 2021 - 2023
- Anhebung: +2,8 %
- gültig ab 01.12.2022 - 31.10.2024
- Einmalzahlung, die mit den Bezügen für März 2022 ausgezahlt wird als sogenannte steuerfreie Corona-Sonderzahlung
- aktive Beamte und Richter erhalten 1300 €, Anwärter: 650 €, Pensionäre: 0 €
Besoldungsrunde 2019 - 2021
Gemäß dem Gesetzentwurf des Finanzministeriums, den der Ministerrat bereits gebilligt hat, werden die Bezüge für 2019 bis 2021 erhöht. Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt damit das Tarifergebnis aus dem öffentlichen Dienst zeit- und wirkungsgleich für die Beamten, Richter sowie Versorgungsempfänger.
Folgende Anhebungen sind dabei festgesetzt:
- Rückwirkende Steigerung der Bezüge um 3,2 Prozent rückwirkend zum 01.01.2019
- Zum 01.07.2019 um 2,0 % (wurde bereits vorab 2018 angekündigt)
- Zum 01.01.2020 um 3,2 %
- Zum 01.07.2020 um 2,0 % (wurde ebenfalls 2018 angekündigt)
- Zum 01.01.2021 um 1,4 %
Infos zur Besoldung in Rheinland-Pfalz
Beamte in Rheinland-Pfalz werden seit dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) zum 1. Juli 2013 alleinig durch diese Reform mit ihren Neuerungen besoldet, die bisher durch besoldungsrechtliche Nebengesetze und Rechtsverordnungen ergänzt wurde. Für die Festsetzung der Reformen und Gesetze innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium der Finanzen in Rheinland-Pfalz zuständig. Für die Berechnung und Auszahlung der Beamtenbesoldung wiederum ist die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (OFD-ZBV) zuständig.
Die Besoldung wird in Rheinland-Pfalz durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (OFD-ZBV) festgesetzt und ausgezahlt. Als Grundlage für die Eingruppierung dienen die aktuellen Besoldungstabellen und die zugrundegelegte Laufbahn. Beamtenanwärter erhalten einen Anwärtergrundbetrag, der durch bestimmte Zuschläge und andere Leistungen aufgestockt werden kann.
Versorgung
Die Versorgung der Beamten und Richter des Landes Rheinland-Pfalz wird durch die öffentlichen Haushalte finanziert. Seit Oktober 1996 wird eine Versorgungsrücklage durch einen Finanzierungsfonds für die Beamten und Richter des Landes gebildet. Für Beamte, die nach dem 30. September 1996 eingestellt worden sind, werden bestimmte Beträge dem Finanzierungsfonds zugeführt, der wiederum auch zuständig für die Rücklagenverwaltung nach dem damaligen § 14 a Bundesbesoldungsgesetz ist.
Im Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz sowie im Beamtenstatusgesetz sind jegliche Regelungen und Vorschriften über den Eintritt und die Versetzung von Beamten in den Ruhestand verankert.
Die Versorgungsbezüge einschließlich der Regelungen sind im Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) verankert.
Zu den Versorgungsbezügen der Landesbeamten Rheinland-Pfalz gehören:
- Ruhegehalt
- Hinterbliebenenversorgung
- Unfallfürsorge
Beihilfe
Gemäß dem § 66 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) muss der Dienstherr dem Beamten eine Fürsorgepflicht zukommen lassen. Diese Fürsorgepflicht besteht auch nach der Beendigung des aktiven Dienstes und mit Eintritt in den Ruhestand, was detailliert in § 45 Beamtenstatusgesetz festgehalten ist.
Zu der Fürsorgepflicht gehört unter anderem auch die Erstattung bestimmter Aufwendungen vor allem im gesundheitlichen Bereich.
Eine sogenannte Beihilfe kann bei folgenden Aufwendungen gewährt werden:
- in Fällen von Krankheit, Geburt und Tod
- für die Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten
- bei andauernder Pflegebedürftigkeit
- bei bestimmten Regelungen einer Empfängnis
- eines nicht rechtswidrigen Abbruchs einer Schwangerschaft
- bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld
Die Regelungen zu den Reisekosten, der Umzugskosten und dem Trennungsgeld haben vorrangig für Landesbeamte Gültigkeit. Sie können aber auch für Arbeitnehmer in tarifvertraglichen Regelungen gelten. Das Gleiche gilt für Auszubildende und Beschäftigte, die einen Arbeitsvertrag im Privatrecht zum Land Rheinland-Pfalz besitzen.
Dienstreisen sind im Rahmen der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 LRKG und dem Landesreisekostengesetz geregelt.
Die Vergütung für einen Umzug, insbesondere wenn der Umzug sich aus dienstlichen Gründen ergibt, ist im Landesumzugskostengesetz geregelt.
Das Trennungsgeld ist in seinen zahlungsrechtlichen Regelungen in der Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) festgesetzt.