Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen und Regelungen zur Beamtenbesoldung in Sachsen.


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Die letzten Besoldungsrunden

Folgende Ergebnisse wurden in Sachsen bei den letzten Besoldungsrunden erzielt:

Besoldungsrunde 2023 - 2025

  • + 5,5 % zum 01.02.2025
  • + 200 € zum 01.11.2024
  • 3.000 € Inflationsabmildungsprämie

Besoldungsrunde 2021 - 2023

  • Anhebung: +2,8 %
  • gültig ab 01.12.2022 - 31.10.2024
  • Einmalzahlung 1.300 Euro

Besoldungsrunde 2019 - 2021

  • + 1,4 % ab 01.01.2021
  • + 3,2 % ab 01.01.2020
  • + 3,2 % ab 01.01.2019

Die Erhöhungen treten ein bei:

  • Grundgehaltssätzen
  • Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
  • Amtszulagen
  • Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leistungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist
  • Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen

Infos zur Besoldung in Sachsen

Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erhalten nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent ihres Grundgehalts. Beamte der Besoldungsordnung B und Richter sowie Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 erhalten den Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8. Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt. Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Er ist Bestandteil des Grundgehalts.

Jährliche Sonderzahlung, Weihnachtsgeld

Zum 01. Januar 2011 wurde die jährliche Sonderzahlung durch den Artikel 27 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) aufgehoben. Die Sonderzahlung war im Sächsischen Sonderzahlungsgesetz (SächsSZG) vom 06. Januar 2004 geregelt. Ab dem Jahre 2011 wird den Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern keine Sonderzahlung mehr gezahlt.

Kindergeld

Das Kindergeld wird vom Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen seit dem 01. Januar 1996 an Sächsische Bezügeempfänger gezahlt. Das Landesamt für Steuern und Finanzen regelt somit Besoldungsangelegenheiten und nimmt gleichzeitig die Stellung als Familienkasse mit ein.

Während der Elternzeit wird Kindergeld unabhängig vom Einkommen weitergezahlt. Neu geborene Kinder müssen beim Landesamt für Steuern und Finanzen zwecks der Kindergeldzahlung neu angemeldet werden.

Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist im Rahmen einer Kindergeldzahlung nicht für Angehörige eines EU/-EWR- oder sonstigen Vertragstaates zuständig. Hier muss das Kindergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Darunter fallen beispielsweise Angehörige aus Bosnien, Herzegowina, Marokko, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Schweiz, Türkei und Tunesien.

Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden grundsätzlich nur durch die Familienkassen der Bezügestellen Chemnitz, Dresden und Leipzig betreut.

Kinder, die älter als 18 Jahre alt sind, werden nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Zahlung von Kindergeld berücksichtigt. Hierbei maßgebend ist der Paragraph 32 Einkommensteuergesetz.

Familienzuschlag

Der Familienzuschlag wird als Teil der Dienstbezüge eines Beamten in Stufen gezahlt. Dabei kann die Höhe variieren, da sich diese an die Familienverhältnisse des Beamten bemisst.

Bezügemitteilung

Beamte erhalten dann eine Bezügemitteilung, wenn sich die Zusammensetzung und Höhe der Besoldung bzw. Bezüge ändert. Die Bezügemitteilung kann als Nachweis eines laufenden Einkommens genommen werden. Daher sollte sie grundsätzlich aufbewahrt werden.

Änderungen melden und Unterlagen versenden

Änderungen in den Familienverhältnissen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen müssen umgehend beim Landesamt für Steuern und Finanzen gemeldet werden. Je nach Anliegen gibt es bestimmte Vordrucke und Anträge, die heruntergeladen werden können. Bei jeder Änderung oder Mitteilung seitens des Beamten muss das Geschäftszeichen der Bezügestelle mit angegeben werden. Das Geschäftszeichen enthält die Sachbearbeiternummer und die Personalnummer. Auch bei der Übersendung von Unterlagen und sonstigem Schriftverkehr ist das Geschäftszeichen anzugeben.

Umzugskosten, Trennungsgeld, Auslandszuschläge und Dienstunfall

Das Landesamt für Steuern und Finanzen Dresden, Referat 338D hat die Zuständigkeit im Rahmen des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen für die  Bewilligung, Abrechnung und Zahlung von Trennungsgeld inne. Das Trennungsgeld wird gemäß der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (SächsTGV) und der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) berechnet und festgesetzt.

Ebenso wird vom Landesamt für Steuern und Finanzen, Referat 338D die Umzugskostenvergütung festgesetzt und ausgezahlt. Diese basiert auf das Sächsische Umzugskostengesetz (SächsUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV).