Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen und Regelungen zur Beamtenbesoldung in Nordrhein-Westfalen.
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Die letzten Besoldungsrunden
Bei den letzten Besoldungsrunden für Nordrhein-Westfalen wurden folgende Ergebnisse erzielt:
Besoldungsrunde 2023 - 2025
- + 5,5 % zum 01.02.2025
- + 200 € zum 01.11.2024
- 3.000 € Inflationsabmildungsprämie
Besoldungsrunde 2021 - 2023
- Anhebung: + 2,8 %
- gültig ab 01.12.2022 - 31.10.2024
- Einmalzahlung im März 2022 als sogenannte steuerfreie Corona-Sonderzahlung
- aktive Beamte und Richter erhalten 1300 €, Anwärter: 650 €, Pensionäre: 0 €
Besoldungsrunde 2019 - 2021
Ab dem 01. Januar 2019 gelten Erhöhungen der Dienstbezüge für aktive Beamte und Anwärter. Die Besoldung steigt demnach wie folgt:
- + 3,2 % zum 01.01.2019
- + 3,2 % zum 01.01.2020
- + 1,4 % zum 01.01.2021
- Einführung einer dynamischen Zulage von 120 € für Pflegekräfte (Beamte)
Infos zur Besoldung Nordrhein-Westfalen
Die Besoldung in Nordrhein-Westfalen wird durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung in NRW festgesetzt und ausgezahlt.
Allgemeines zur Besoldung in NRW
Die aktuelle Besoldung und Anwärterbezüge sind in den Besoldungstabellen für NRW festgesetzt. Die Tabellen werden in unterschiedlichen zeitlichen Intervallen in der Höhe der Beträge angepasst. Die Höhe der Besoldungsanpassungen richtet sich in der Regel nach den Tarifverhandlungen bzw. Übertragungen der Ergebnisse aus den Tarifrunden für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Sonderzahlung 2017: Wegfall der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) zum 01.01.2017 Zum 01.01.2017 fallen das Sonderzahlungsgesetz NRW und die jährliche Sonderzahlung weg. Stattdessen wird die Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge integriert. Dementsprechend erhöhen sich das Grundgehalt sowie alle Zulagen und Zuschläge ab dem 01.01.2017. |
Anspruchsvoraussetzungen
Um einen Anspruch für eine Sonderzahlung zu haben, muss der Beamte folgende Kriterien erfüllen:
- Am ersten Arbeitstag im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres muss eine Tätigkeit als Beamter im Landesdienst vorliegen
- Das Vorliegen einer Mindestdauer von 6 Monaten im öffentlichen Dienst im laufenden Kalenderjahr muss erfüllt sein oder alternativ eine Beschäftigung seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Kalendermonats Oktober
- Die Tätigkeit wird bis zum folgenden Jahr bis zum 31. März ausgeübt
Beihilfe
Die Zentrale Scanstelle Beihilfe ist für die Erfassung aller Anträge, Belege oder sonstigen schriftlichen Verkehr zuständig. Sie übermittelt zudem die Daten an die Beihilfestelle des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
Für die Übersendung der Anträge und Dokumente ist somit folgende Adresse zu verwenden:
Für die Übersendung der Anträge und Dokumente ist somit folgende Adresse zu verwenden:
Zentrale Scanstelle Beihilfe
32746 Detmold
In der Regel ist der Bemessungssatz (§ 12 Abs. 1 BVO) personenbezogen und wird wie folgt angesetzt:
Besoldungsgruppe | Familienzuschläge |
Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst ohne Kind oder mit einem Kind | 50 % |
Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst mit zwei oder mehr Kindern | 70 % |
entpflichtete Hochschullehrer | 50% |
Beihilfeberechtigte im Ruhestand (Versorgungsempfänger) | 70 % |
berücksichtigungsfähige Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | 70 % |
berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen | 80 % |
Der Beihilfebemessungssatz richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgebend waren.
Änderung der Beihilfe bei Erreichen des Ruhestands
Der Bemessungssatz vermindert sich um 10.v.H., sofern dem Beamten ein Zuschuss vom Rentenversicherungsträger von mindestens 90,00 Euro zur Krankenversicherung zusteht. Um eine korrekte Berechnung ermöglichen zu können, muss der aktuelle Rentenbescheid oder die aktuelle Rentenanpassungsmitteilung zusammen mit dem nächsten Beihilfeantrag vorgelegt werden.
Änderungen der BVO
Ab 01.01.2017 werden die bisherigen drei Pflegestufen abgelöst. Diese werden dann durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Alle, die 2016 bereits eine Pflegestufe haben, werden einem neuen Pflegegrad zugewiesen.
Zuschuss zu den Pflegekosten
Der bis Ende 2016 vorgesehene Zuschuss zu den Pflegekosten (Fürsorgeleistung) entfällt, allerdings gilt dieser noch für alle Besitzstandsfälle, sofern ein entsprechender Antrag des Beihilfeberechtigten vorliegt.