Gemäß dem gemeinsamen Gesetzentwurf von CDU und FDP soll die Bevorzugung der Beförderung von Beamtinnen in Nordrhein-Westfalen wieder abgeschafft werden. Grund für die Wiederherstellung der alten Rechtslage sind verschiedene Urteile, die die aktuelle Rechtslage für verfassungswidrig halten.
Landesbeamtengesetz vom 01. Juli 2016 in Teilen rechtswidrig
Die Rechtslage des aktuellen Landesbeamtengesetzes vom 1. Juli 2016 besagt, dass eine Bevorzugung der Beförderung von Beamtinnen „bei im Wesentlichen gleicher Eignung“ durchgeführt werden soll.
In § 19 Abs. 6 LBG NRW vom 01. Juli 2016 heißt es:
(6) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen. Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Satz 2 und 3 finden Anwendung, solange im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde innerhalb einer Laufbahn der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt entweder den Frauenanteil im Einstiegsamt oder den Frauenanteil in einem der unter dem zu besetzenden Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter unterschreitet und der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt 50 Prozent noch nicht erreicht hat. Ist mit der Beförderung die Vergabe eines Dienstpostens mit Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion verbunden, gilt Satz 4 bezogen auf die angestrebte Funktion. Abweichend von Satz 4 ist maßgeblich der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht, wenn die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde ist. Weitere Abweichungen von dem gemäß Satz 4 maßgeblichen Bezugsbereich oder in Bezug auf die Vergleichsgruppenbildung regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster stufte nun das Landesbeamtengesetz als verfassungswidrig ein. Der Verfassungsgerichtshof in NRW übernimmt derzeit die Prüfung des Gesetzes.
Alte Rechtslage soll wieder hergestellt werden
Der ausgearbeitete Gesetzentwurf der Regierung sieht unter anderem Folgendes vor:
Einstweilen wird die bis zum 30. Juni 2016 geltende Rechtslage wieder hergestellt; § 19 Absatz 6 LBG NRW in der Fassung des sogenannten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV.NRW 2016 Nr. 18 S. 309 – 440) wird entsprechend neu gefasst. Im Wege der Folgeänderung ist auch in § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) wieder der Rechtszustand bis zum 14. Dezember 2016 herzustellen, da dort eigenständige, dem Grundgedanken des § 19 Absatz 6 LBG NRW in der bisherigen Fassung entsprechende Regelungen getroffen worden sind. Künftig sollen sodann die Personalbeurteilungsrichtlinien kurzfristig evaluiert werden, umauf dieser Basisein rechtssicheres, umfassendes und ausgereiftes Konzept für eine sachgerechte Frauen- und Familienförderung zu verwirklichen.
Etwa 100 Konkurrentenklagen liegen bereits vor
Bisher haben rund 100 Beamte Klage gegen die Beförderungsentscheidungen eingereicht. Die Klagen richten sich vornehmlich gegen den Frauenförderungsparagrafen. In einigen Eilverfahren wurde bereits von den Gerichten entschieden, dass Teile des Landesbeamtengesetz verfassungswidrig sind.
Insgesamt sind 115 Behörden des Landes in den Klagen involviert. Die Klagen von Konkurrenten kommen vor allem aus den Bereichen der Finanzministerien, den Justiz- sowie Innenministerien.