Wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinen zwei Urteilen vom 15. September 2014 entschied (1 A 1601/13 und 1 A 1602/13), können Beamte in Nordrhein-Westfalen auch Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erhalten, wenn ein begründeter finanzieller Härtefall vorliegt.
Land lehnt Beihilfe für Arzneimittelkosten ab
Hintergrund des Urteils waren zwei Beamte, die bereits im Ruhestand sind. Beide waren erheblichen Umfangs erkrankt und waren auf eine Vielzahl von Medikamenten angewiesen. Sie mussten für die Jahre 2008 bis 2010 die Kosten selbst für alle Medikamente tragen, die der Arzt ihnen verschrieb, aber die insgesamt keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel darstellten. Die Landesbeamten verwiesen beim Dienstherrn auf Vorliegen eines finanziellen Härtefalls, da die Aufwendungen für die Medikamente 1 Prozent ihres jeweiligen Jahreseinkommens vom Vorjahr überstiegen. Das Land lehnte den Härtefall mit der Begründung ab, dass eine derartige Härtefallregelung im nordrhein-westfälischen Beihilferecht nicht verankert sei.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land in erster Instanz zur Zahlung der Beihilfe, sofern die verordneten Medikamente nicht zwei Prozent des Jahreseinkommens vom Vorjahr übersteigen würden. Das Land legte Berufung ein, jedoch lehnte das Oberverwaltungsgericht diese ab.
Härtefallregelung muss in Beihilfeverordnung verankert sein
Als Begründung gab das Oberverwaltungsgericht an, sei die Tatsache, dass für einen Ausschluss der Beihilfeleistungen für nicht verschreibungspflichtige, medizinisch notwendige Arzneimittel eine Härtefallregelung in der Beihilfeverordnung verankert sein muss. Dies sei in der Beihilfeverordnung NRW (BVO NRW) nicht der Fall. Somit sei die Ablehnung der Beihilfe in einem finanziellen Härtefall nicht rechtens.
Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, welches seit dem Jahre 2008 mehrfach entschieden hat, dass in finanziellen Härtefällen unter Voraussetzung und Einhaltung bestimmter Regelungen eine Beihilfe zu zahlen ist. Eine Beihilfe kann nur dann abgelehnt werden, wenn bereits ein finanzieller Härtefall vorliegt und für diesen Beihilfe gezahlt wird.
Dienstherr hat Alimentationspflicht
Eine Regelung für einen Härtefall ergibt sich laut dem Gericht aus der in Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankerten Alimentationspflicht des Dienstherrn. Gemäß dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein Härtefall dann vor, wenn der Beamte mehr als 2 Prozent seines Einkommens aus dem Vorjahr für die Behandlung seiner Erkrankungen aufwenden muss. Sollte eine chronische Erkrankung vorliegen, so liegt die Grenze bei 1 Prozent.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf das Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei auch in NRW anzuwenden. Ausnahmen gäbe es nicht. Zudem sei das Beihilferecht in NRW nicht vollständig und somit nicht rechtens. Eine Revision gegen die beiden Rechtssprechungen ist seitens des Oberverwaltungsgerichts nicht zugelassen.
Quelle: datev.de