§ 1 Jubiläumszuwendung
Nach einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren erhalten Beamte des Staates, der Gemeinden und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Jubiläumszuwendung. Zum 25-, 50- und 40-jährigen Dienstjubiläum können zwei Arbeitstage als Dienstfrei gewährt werden, wobei die Besoldung nicht aussetzt. Des Weiteren können Beamte mit einem 25-, 50- und 40-jährigen Dienstjubiläum eine Dankurkunde erhalten, die jedoch auch vom Dienstherrn weggelassen werden kann. Die gleichen Bestimmungen gelten für Richter.
§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung
Die Höhe der Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro, bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 Euro und bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500 Euro.
§ 3 Beginn der Jubiläumsdienstzeit
Generell beginnt die Jubiläumsdienstzeit mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungsverhältnis oder in ein hauptberufliches Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Als hauptberufliches Arbeitsverhältnis im Sinne von Satz 1 gelten jedoch keine Zeiten des Wehrdienstes mit einer Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren. Zudem sind auch Zeiten eines Grenzschutzdienstes, eines Zivildienstes und eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgenommen. Zeiten der Ableistung eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres im öffentlichen Dienst und Zeiten nach Art. 25 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gelten ebenso nicht als hauptberufliches Arbeitsverhältnis im Sinne von Satz 1.
§ 4 Wegfall der Jubiläumszuwendung
Es wird keine Jubiläumszuwendung bei Beamten gezahlt, die für den gleichen Anlass bereits anderweitige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten haben. Ebenso wird keine Jubiläumszuwendung gezahlt, wenn Beamte von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind und dieser bereits anderweitige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt.
Beamte, die ein 25-, 50- und 40-jährigen Dienstjubiläum feiern, erhalten auch dann keine Jubiläumszuwendung, wenn sie in den letzten fünf Jahre vor dem Dienstjubiläum eine schwerere Disziplinarmaßnahme erhielten. Das Gleiche gilt bei voraussichtlich verhängten Disziplinarmaßnahmen, die jedoch nicht verhängt wurden, weil die Voraussetzungen des Art. 15 des Bayerischen Disziplinargesetzes vorgelegen haben.