Das Bundesverfassungsgericht entschied im November 2015, dass die rückwirkende Neuregelung der Besoldung in Sachsen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Dabei wies es elf Verfassungsbeschwerden zurück, die gegen die Vorschriften des Besoldungsgesetzes in Sachsen erhoben wurden.
Hintergrund des Rechtsstreits
Ursache für den Rechtsstreit ist die frühere Beamtenbesoldung. Sie richtete sich nach der Tätigkeit und nach dem Alter. Die Dienstherren, Länder und Bund, gingen darin davon aus, dass ältere Beamte mehr Erfahrungen bei der Ausübung ihres Dienstes haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verwarf im Juli 2014 diese bestehende Regelung, da hier eine unzulässige Altersdiskriminierung besteht. Junge Beamte wären durch das Gesetz benachteiligt.
Neuregelung der Besoldung bereits 2009
Bereits im Juli 2009 hatte der Bund für seine 480.000 Beamtinnen und Beamten eine Neuregelung für die Besoldung eingeführt. In dieser ist festgelegt, dass sich die Besoldung an sogenannten Erfahrungsstufen sowie den Dienstzeiten orientiert. Mit ähnlichen Vorschriften zogen die Bundesländer nach. Das Land Sachsen mit einer Regelung, die rückwirkend zum September 2006 in Kraft trat. Die neuen Stufen in den aktualisierten Regelungen knüpften jedoch an die jeweils letzte Stufe nach dem alten Besoldungssystem an. Eine Übergangsvorschrift ist aber laut EuGH nicht gesetzwidrig.
Entschädigungen nach AGG
Im Oktober 2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass es keine Entschädigung oder Neuberechnung aufgrund der indirekten Diskriminierung geben wird. Beamtinnen und Beamte können aber für die frühere Altersdiskriminierung Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Dieser Anspruch resultiert aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von Mitte August 2006 und beläuft sich auf pauschal 100 Euro pro Monat. Sie ist gültig bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Bund oder das jeweilige Bundesland die neue diskriminierungsfreie Neuregelung geschaffen haben.
Sonderfall Sachsen
In Sachsen wurde das neue Besoldungssystem rückwirkend zum 1. September 2006 eingeführt. Das AGG gilt seit Mitte August 2006. Somit können die sächsischen Staatsdiener nur eine Entschädigung von einem halben Monat erhalten, also nur 50 Euro. Dass das rechtmäßig ist, entschied das Bundesverfassungsgericht: Diese rückwirkende Neuregelung der Besoldung in Sachsen verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die Richter bestätigten weiterhin, dass die festgelegten Stichtage für die Gültigkeit des neuen Besoldungssystems rechtens sind und auch die neuen Besoldungsstufen nicht zu beanstanden seien.
Fazit der Richter
Der Aufwand, alles auf das neue Besoldungssystem umzustellen, wäre einfach zu hoch und bereite Bewertungs- und Beweisschwierigkeiten, so die Richter. Weiterhin müssen durch den Grundsatz der Rechtssicherheit klare Abgrenzungen zwischen altem und neuem Recht gezogen werden. Somit ist die Diskriminierungsentschädigung von 50 Euro nicht zu beanstanden, da sich diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu AGG-Entschädigungen richtet.