Die Kläger sind verbeamtete Lehrkräfte. Sie meinen, ihr derzeitiges Gehalt ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes an eine dem Amt angemessene Besoldung nicht mehr zu vereinbaren. Denn die Besoldung sei hinter der Entwicklung der Tarifergebnisse und der Privatwirtschaft weit zurückgeblieben. Spätestens seit der Besoldungsrunde 2013/2014 sei das offensichtlich, so ihre Begründung.

Der nordrhein-westfälische Landtag hatte den Beschluss gefasst, das Tarifergebnis der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für die Jahre 2013 und 2014 nur Beamten der unteren Besoldungsgruppen vollständig zu gewähren. Der Tarifabschluss sah 2,65% mehr Lohn im Jahr 2013 und weitere 2,95% im Jahr 2014 vor.

Verwaltungsgericht orientiert sich an Entscheidung zur Richterbesoldung

Bei dieser Entscheidung hatte sich das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai dieses Jahres zum Vorbild genommen, in dem es um die verfassungsgemäße Richterbesoldung ging.
Zwar verpflichtet sich der Arbeitgeber darin, einen Beamten mitsamt seiner Familie ein Leben lang angemessen zu besolden, so dass ihr Lebensunterhalt den allgemeinen ökonomischen Verhältnissen entspricht. In der Praxis hat der Gesetzgeber jedoch genug Entscheidungsfreiheit.

Ein Gericht kann daher lediglich feststellen, ob das Einkommen des Beamten offensichtlich nicht ausreicht. Das kann an fünf Kriterien gemessen werden. Das ist einmal die Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Verbraucherpreisindex, der Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen und schließlich ein Vergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Bundesländer

Kriterien der Unteralimentation sind nicht erfüllt

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat diese fünf Kriterien geprüft. Demnach ist die Besoldung der verbeamteten Lehrkräfte der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 in den Jahren 2013 und 2014 nicht verfassungswidrig gewesen. Das wäre nur dann der Fall, wenn in einem dieser Jahre mindestens drei der fünf Aspekte unangemessen gewesen wären. Das Gericht konnte dies nicht bestätigen und damit die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation widerlegen.
Das Verwaltungsgericht gab das Besoldungsminimum im vorläufigen Rechtsschutz mit 115% des sozialhilferechtlichen Existenzminimums einer Familie an. Die Bezüge, die die Kläger der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 in den relevanten Jahren erhalten haben, lagen nicht unter diesem Minimum.

VG Gelsenkirchen , Urteil vom 23.09.2015 - 1 K 5754/13

 

Siehe auch:

Besoldung steigt für Beamte ab A 11 in NRW zeitverzögert