In Baden-Württemberg sollen bis zum Jahr 2019 etwa 225 neue Beamte eingestellt werden. Grund dafür ist die Kontrolle des Mindestlohngesetzes. Dies gab eine Sprecherin der Bundesfinanzdirektion Südwest bekannt. Die größte Anzahl der Beamten wird in das Hauptzollamt Ulm tätig werden. Etwa 88 neue Beamte werden dort neu eingestellt werden. Die Aufgabe der Beamten besteht vor allem darin, die Einhaltung der Vorgaben zum Mindestlohn zu kontrollieren.

Kontrolle des Mindestlohnes von Finanzkontrolle durchgeführt

Generell ist die Kontrolle der Schwarzarbeit und die des Mindestlohngesetzes dem Bereich der Finanzkontrolle zuzuführen. In Baden-Württemberg waren bisher 13 Prozent der Stellen unbesetzt. Dies soll sich nun mit den Neueinstellungen der Beamten ändern. Wie Dieter Dewes, Chef der Deutschen Zollgewerkschaft, mitteilte, seien mehr als 10 Prozent unbesetzte Stellen nicht empfehlenswert.

Arbeitgeber haben Vorgaben zur Einhaltung einer Mindestentlohnung

Gemäß dem Mindestlohngesetz müssen dem Arbeitnehmer 8,50 Euro pro Stunde als Entgelt gezahlt werden. Sachleistungen dürfen nicht den pfändbaren Anteil des Gehalts nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO übersteigen. Es besteht somit eine Pfändungsgrenze, die in der Höhe des Betrages einer ledigen, nicht unterhaltspflichtigen Person zugrunde gelegt wird.
Gemäß der Anlage zu § 850c ZPO ist der pfändungsfreie Betrag für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person bei 1.049,99 Euro netto zu definieren. Dies bedeutet für Arbeitnehmer, dass diese nicht weniger als 1.049,99 Euro netto erhalten dürfen, wenn Sachleistungen angerechnet werden sollen.

Des Weiteren gelten folgende Höchstgrenzen bei der Anrechnung einzelner Leistungen:

  • Verpflegungsleistung: Der Arbeitgeber darf an Verpflegungsleistungen nicht mehr als 229 Euro pro Monat berechnen. Dabei fallen höchstens 49 Euro für das Frühstück, 90 Euro für ein Mittagessen und 90 Euro für ein Abendessen an.
  • Unterkunft: Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Bereitstellung einer Unterkunft maximal 223 Euro pro Monat berechnen. Dieser Betrag verringert sich um 15 Prozent, wenn der Beschäftigte in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen wird oder in einer gemeinschaftlichen Unterkunft untergebracht wird. Zudem erfolgt eine Reduzierung des Betrages um 15 Prozent, wenn ein Jugendlicher das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Des Weiteren wird eine Verminderung des Betrages um 40 Prozent vorgenommen, wenn der Beschäftigte sich eine Unterkunft mit einem weiteren Beschäftigten teilen muss. Eine Verringerung um 50 Prozent erfolgt bei einer Belegung von drei Beschäftigten und um 60 Prozent bei einer Belegung von mehr als drei Beschäftigten.

Tabelle: Anteil der Beschäftigten mit weniger als 8,50 Euro pro Stunde vor dem Mindestlohn im Jahr 2013

Branche Ost West Deutschland gesamt
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 59 % 21 % 32 %
Produzierendes Gewerbe 20 % 6 % 8 %
Baugewerbe 20 % 7 % 10 %
Handel 42 % 18 % 23 %
Gastgewerbe 67 % 48 % 52 %
Verkehr, Nachrichten 23 % 8 % 12 %
Finanzierung, Kredit, Vermietung, Unternehmensdienstleister 27 % 11 % 13 %
Öffentliche und private Dienstleister 16 % 9 % 10 %
Insgesamt 24 % 10 % 13 %

Quelle: statista

Links zum Thema:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.html;jsessionid=F958101CE6B271D46D6B4981F9ADDAF6#doc529866body

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https://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article141990380/Mindestlohn-Kontrolle-225-neue-Beamte-bis-2019-im-Suedwesten.html