Das OVG Berlin-Brandenburg erbittet beim BVerfG um Entscheidung, ob das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht mit Art. 33 V GG für die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in den Kalenderjahren 2009 bis 2016 unvereinbar ist.
Hintergrund für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind zwei Beamte aus Berlin, die gegen die Höhe ihrer Besoldung im Zeitraum von 2009 bis 2016 klagten (Beschluss vom 11.10.2017 – OVG 4 B 33.12, OVG 4 B 34.12). Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab, der 4. Senat des OVG hat die beiden Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Klärung vorgelegt.
Besoldung ist verfassungswidrig
Die Frage des OVG, die sich an das Bundesverfassungsgericht richtet, ist, ob das maßgebliche Besoldungsrecht in Berlin mit Art. 33 V GG hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in den Kalenderjahren 2009 bis 2016 unvereinbar ist.
Gemäß dem OVG ist das Besoldungsrecht in Berlin im Zeitraum von 2009 bis 2016 für die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 verfassungswidrig, da die gezahlte Besoldung nicht mit der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 V GG vereinbar ist. Grund dafür sei, dass sich die Besoldungshöhe nicht um 15 Prozent vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung abhebt. Die 15-prozentige Abhebung sei bereits bei der Besoldungsgruppe A 4 nicht eingehalten worden. Dadurch wiederum könne auch keine adäquate Abhebung in den oberen Besoldungsgruppen erreicht werden. Zudem hat der Gesetzgeber seine Besoldungsanpassung 2016 nicht nachvollziehbar begründet, was wiederum zu einer Verfassungswidrigkeit führt. Der Gesetzgeber hat sich, laut OVG, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Anhebungsniveau der Beamtenbesoldung um 15 Prozent eingehalten werde.
BVerfG soll über Besoldung in Berlin entscheiden
Da das Oberverwaltungsgericht nicht befugt ist, über die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze zu entscheiden, hat es die beiden Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg