Das Land Berlin muss bis zum 01. Juli 2021 verfassungskonforme Regelungen zur Richterbesoldung getroffen haben. Diese wurde in zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 in den Jahren 2009 bis 2015 (AZ: 4 BvL 4/18) für verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Das Gleiche gilt für Nordrhein-Westfalen. Auch hier wurde mit Beschluss 2 BvL 6/17 u.a. eine Frist bis zum 31.07.2021 gesetzt.

Weitere Entscheidungen des Gerichts erwartet

Neben den oben genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts sind weitere Entscheidungen bezüglich der Berliner Beamtenbesoldung zu erwarten. Diese sollen noch 2020 gefällt werden. Erst danach wird eine Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers in Berlin zu erwarten sein. Kernelement wird die Zusammenführung des Berliner Landesbesoldungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in ein einheitlich geltendes Landesbesoldungsgesetz sein, wie der Senat am 06. November 2018 über ein Eckpunktepapier beschlossen hat.

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Berlin 2021

Der Senat für Finanzen hat Mitte Juli 2020 ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Berlin für das Jahr 2021 erarbeitet. Zudem legte er Änderungen weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021) vor.

Folgende Anpassungen sind 2021 in Berlin gemäß Gesetzentwurf vorgesehen:

  1. Anhebung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie  Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger um 2,5 Prozent ab 01. Januar 2021
  2. zum 01. Januar 2021 Anhebung des Anwärtergrundbetrages um 2,5 Prozent
  3. zum 01. Januar 2021 Anhebung der Stellenzulagen um 2,5 Prozent
  4. gemäß § 6 Sonderzahlungsgesetz Anhebung des Sonderbetrages für Kinder pro berechtigtem Kind von 25,56 Euro auf 50,00 Euro
  5. zum 01. Januar 2021 Anhebung der Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung um 11,5 Prozent
  6. gesetzliche Überleitung in die Besoldungsgruppe A 5 durch Streichung der Besoldungsgruppe A 4
  7. Überleitung der Versorgungsempfänger mit einem erdienten Ruhegehalt resultierend aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 in die Besoldungsgruppe A 5, der bisherigen A 4
  8. Mindestversorgungsberechnung der Besoldungsgruppe A 5 (bisher Besoldungsgruppe A 4)
  9. Einführung von Zuschusszahlungen und Fortzahlungsregelungen bezüglich Firmentickets des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg

Eine Stellungnahme seitens der Interessen- und Beschäftigtenvertretungen ist bis Mitte August 2021 möglich.


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