Sonderzahlungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Öffnungsklause
Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Der Bund

 

 

Sonderzahlungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Zuzüglich zum festen Grundgehalt erhalten Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Beamte jährliche Sonderzahlungen. Diese Sonderzuzahlungen sind das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld, manchmal auch als Sonderzuwendungen bezeichnet. Im Jahr 2003 wurde der § 67 Bundesbesoldungsgesetz (kurz BBesG) neu geregelt. Geändert wurde die bis dato geltende Regelung zur Zahlung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes, welche bis zum Juli 2003 einheitlich für Beamte des Bundes, Beamte der Länder, Beamte der Gemeinden und andere Dienstherren galt. In der Neufassung wurden beide Sonderzahlungen angehoben. Bis zum Juli 2003 bekamen Beamte in den Besoldungsgruppen A1 bis A8 Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 Euro brutto jährlich bezahlt. Im Osten betrug das jährliche Urlaubsgeld 255,65 Euro. In den restlichen Besoldungsgruppen erhielten die Beamten Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 Euro brutto. Die Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) betrugen bis zu diesem Datum für die Westgehälter 86,31% brutto des letzten Dezembergehaltes und für die Ostgehälter waren es 64,73% des Dezembergehaltes.

 

Öffnungsklause

Mit der Einführung der so genannten „Öffnungsklausel“, wie oben beschrieben §67 BbesG, können nun Bund und Länder eigene Bestimmungen bezüglich der Höhe des Urlaubsgeldes und der Sonderzuwendung treffen. Ihnen wurde mit der Neufassung ein größeres Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Bund und Länder haben das Recht in Anspruch genommen und differenziertere Lösungen getroffen. Diese beinhalten von der kompletten Streichung der Gelder eine Auszahlung bis zu 70% des Monatsgehaltes. 

 

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz veranlasste, dass bis zum 30.Juni 2008 gesondert gezahlte 2,5% der Jahresbezüge nun in das Grundgehalt integriert wurden. Bis zur Besoldungsgruppe A8 erhalten Beamte nun ab dem 01.Juli 2009 die jährliche Sonderzahlung in das Grundgehalt eingefasst. Die Beamten des Bundes erhielten zunächst eine einmalige Sonderzahlung für den Zeitraum zwischen Januar bis Juni 2009, ab dem Juli 2009 wurde dann auch bei ihnen das Grundgehalt erhöht. Einmalzahlungen entfallen damit zukünftig. Ab dem 1.Januar 2010 erhöht sich das Grundgehalt erneut, da die bisher eingefrorenen Sonderzahlungen dann anteilig ebenfalls in das Grundgehalt integriert werden. Die Erhöhung beträgt dann 2,5% des Jahresbezuges. Nachfolgend die einzelnen Regelungen der Bundesländer im Überblick:

Der Bund
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg- Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Siehe auch: