Aktuelle Nachrichten für Beamte - Beamtenbesoldung News
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In Bremen wird die Beihilfe nach § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes für Aufwendungen bei Krankheit, Pflege, Schutzimpfungen, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von bestimmten Krankheiten, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisation, sofern rechtliche Grundlagen dafür gegeben sind sowie Geburt und Tod gewährt. Die Beihilfe darf nicht zusammen mit Leistungen Dritter die Gesamtaufwendungen übersteigen. Nicht bei der Beihilfe berücksichtigt sind stationäre Wahlleistungen.
Einführung der pauschalen Beihilfe
Ab 01.01.2020 wurde in Bremen eine weitere Alternative zur individuellen Beihilfe geschaffen. Die pauschale Beihilfe wird unwiderruflich per Antrag auf freiwilliger Basis gestellt. Die pauschale Beihilfe beträgt die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenversicherung der PKV oder auch GKV.
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Beihilfe für Beamte und Versorgungsempfänger wird in Brandenburg nach § 45 LBG bei Krankheit, Pflege, Geburt und Tod nach den für Bundesbeamte und Versorgungsempfänger geltenden Vorschriften gewährt.
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In Bayern wird Beihilfe nach Art. 86a BayBG in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen pauschal oder als Bemessungssatz auch im Jahr 2024 gewährt.
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Beihilfe wird nach § 101 LBG für Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, Witwer und Waisen gewährt, wenn Aufwendungen für Geburten, Krankheiten, Gesundheitsvorsorge sowie Pflege- und Todesfälle entstehen. Voraussetzung für die Gewährung ist ein laufender Bezug von Beamtenbesoldung oder Versorgungsbezügen.
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Eine Beihilfe wird für gewöhnlich als unterstützende Zahlung bei Aufwendungen bei Krankheit, Pflege, Geburt, Tod und sonstigen Leiden und therapeutischen Maßnahmen vom Dienstherrn gewährt. Je nach Status des Beamten liegt diese zwischen 50 bis 70 Prozent.
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Ein 43-jähriger Beamter wurde jetzt vom Stadtrat in München wegen zahlreicher dienstrechtlicher Tatbestände vom Amt verwiesen. Dabei sind außer – sowie innerdienstliche Verstöße gegen das Dienstrecht bekannt geworden, die von Durchtrennung von Kabeln, Beleidigungen und Drohungen gegen Mitarbeitern und Vorgesetzten, Lärmbelästigung bis hin zu Betrug, Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungs-Beamte, Körperverletzung und Tötung eines Hasen reichten.
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Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied in seinem Urteil, dass Beamte in Rheinland-Pfalz bei einer Berufung zum Beamten nicht älter als 45 Lebensjahre sein dürfen. Grund für das Urteil war die Einreichung von Klagen mehrerer angestellter Lehrer gegen die Altersbeschränkung für eine Verbeamtung.
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Der Beruf Lehrer, ob als Angestellter oder Beamter, ist für viele junge Menschen trotz der oftmals derzeitigen härteren Schulbedingungen der Traumberuf schlechthin. Lehrer sein bedeutet nicht nur Unterrichtsstoff zu vermitteln, Elterngespräche zu führen und Zeugnisse auszustellen, sondern auch den Unterrichtsstoff der nächsten Tage vorzubereiten.
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Saarland weiterhin gegen Anpassung der Beamtenbesoldung und auf Nullrunden Kurs Sollten im Saarland Steuereinnahmen in Millionenhöhe abgeschätzt werden können, so ist es laut dem Deutschen Beamtenbund (dbb) nicht mehr tragbar, Beamte weiterhin einer Nullrunde auszusetzen und die Staatsdiener "weiter als Sparschweine zu missbrauchen", wie der dbb-Landeschef Artur Folz kund gab.
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Beamte, die in eine höhere Dienststelle dauerhaft wechseln, müssen künftig innerhalb einer Frist von 18 Monate dementsprechend besoldet werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Berlin in seinem Urteil.
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