Bedienstete der Bundeswehr erhalten als Vergütung je nach Berufsausübung Beamtenbesoldung oder Wehrsold.

Die Besoldung von Beamten in den Länder ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Grundlage über die Festlegung der Besoldung ist das Bundesbesoldungsgesetz für Bundesbeamte und das jeweilige Landesbesoldungsgesetz für Landesbeamte sowie das Beamtenrecht im Allgemeinen für alle Beamten und Pensionäre. Die Besoldung bestimmt sich nach der Laufbahn, der Qualifikation und der Erfahrung des Beamten. Ein Besoldungsrechner kann helfen, einen Überblick über die Bezüge und Abzüge zu erhalten.

Das Land Brandenburg will mit einer Sonderzulage mehr Beamte für das Land gewinnen. Doch stößt die Zulage nicht bei allen auf Freude, sondern vielmehr lässt sie Erinnerungen an die sogenannte „Buschzulage“ aus Ostdeutschland in den 90er Jahren wach werden.

Der dbb bezeichnet das Gerichtsurteil der Richter des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts, welche sich auf die europäischen Menschenrechte bezogen, als „Unsinn“.

In Nordrhein-Westfalen (NRW) wird Beihilfe nach § 88 LBG für Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte, die dienstunfähig oder aufgrund des Alters pensioniert worden sind, Witwen sowie Kinder im Rahmen des § 23 Beamtenversorgungsgesetzes und unter bestimmten Voraussetzungen Ehegatten und Lebenspartner, gewährt, sofern Aufwendungen wegen Krankheit, Geburt, Tod, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation im rechtlichen Rahmen, vorliegen.

In Niedersachsen wird Beihilfe nach § 87c NBG für Beamte und Versorgungsempfänger bei Krankheit, Pflege, Geburt, Krankheitsfrüherkennung und Schutzimpfungen gewährt. Grundlage dafür dienen die Vorschriften für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes.

In Thüringen soll nach Beschluss der Kabinettssitzung die Besoldung für die rund 31.000 Beamten ab Oktober 2011 um 1,5 Prozent sowie ab April 2012 um weitere 1,9 Prozent steigen. 

In Rheinland-Pfalz soll laut des Bildungsministeriums ein Vertretungspool mit 200 verbeamteten Lehrern auf unbefristeter Basis geschaffen werden.

In Mecklenburg-Vorpommern wird Beihilfe nach § 91 LBG M-V bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen gewährt, jedoch nicht bei Wahlleistungen in Verbindung einer stationären Aufnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschrift in der Fassung von Nov. 2001 sowie Verbindungen und nachfolgende Änderungen.

Beihilfe wird in Hessen nach § 92 HBG bei Krankheit, Geburt, Tod, Gesundheitsvorsorge, Krankheitsfrüherkennung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen, sofern diese rechtens sind, gewährt. In Anspruch nehmen können Beihilfeleistungen Beamte und Versorgungsempfänger.

Die Beihilfe wird in Hamburg nach § 80 HmbBG definiert. Maßgebend für die Höhe der Beihilfe ist der Bemessungssatz, der sich nach den Aufwendungen, die entstanden sind sowie den Verhältnissen, die sich im Zeitraum der Aufwendungen aktuell waren, bemisst.