Gemäß dem Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses vom 28.01.2021 soll die unterste Besoldungsgruppe in Berlin abgeschafft werden. Die Beamtenbesoldung soll rückwirkend steigen.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Stundenvergütung für ungünstige Zeiten in den einzelnen Bundesländern und im Bund im Jahr 2020. Die Zulage wird je nach Bundesland unterschiedlich hoch gezahlt. In einigen Bundesländern wird sie bereits ab 01.01.2020, in anderen wiederum erst ab 01.03.2020 oder 01.07.2020 gezahlt.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Zulage zu ungünstigen Zeiten im Jahr 2019 von Bund und Bundesländern. Die Zulage wird für Beamte mit Dienst an Wochenenden, Feiertagen und Nachtschicht gezahlt.

Der Familienzuschlag wird zum Grundgehalt (Besoldung) gezahlt. Dieser gliedert sich gewöhnlich in die Stufe 1 für verheiratete Beamte und in die Stufe 2 für verheiratete Beamte mit Kindern. Nachfolgend sind die Werte für das Jahr 2020 aufgeführt.

Der Familienzuschlag gehört als familienbezogener Bestandteil zur Besoldung und wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Es wird in der Regel zwischen zwei Stufen unterschieden. Stufe 1 ist verheirateten Beamten oder Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten, Stufe 2 hingegen für Beamte mit Kindern. Der Familienzuschlag ist als soziale Komponente zu verstehen, die sich in der Höhe nach der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder und dem Familienstand orientiert. Im Länderbereich wurde der Familienzuschlag stark umstrukturiert. Der Verheiratetenzuschlag fiel weg, dafür trat an dessen Stelle der Kinderzuschlag.

In Rheinland-Pfalz haben Beamte, Richter und Versorgungsempfänger Anspruch auf eine Beihilfe zu ihren laufenden Bezügen. Das Landesamt für Finanzen ist für alle Beihilfeangelegenheiten zuständig.

Beamte und Richter des Freistaates Thüringen sowie deren Angehörige können eine Beihilfe zu den laufenden Bezügen gemäß § 72 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) und der Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) beantragen. Ein Anspruch auf Beihilfe besteht in Krankheits- und Pflegefällen.

Beihilfeangelegenheiten werden in Schleswig-Holstein vom Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein (DLZP) bearbeitet. Grundsätzlich haben Beamte, Versorgungsempfänger und Richter sowie deren Angehörige Anspruch auf Beihilfe, sofern die nötigen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in Sachsen-Anhalt haben Anspruch auf Bei­hilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Die Beihilfe, Einschränkungen und Ausschlüsse von Leistungen sowie weitere Leistungen orientieren sich am Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Beamte und Versorgungsempfänger in Sachsen erhalten Beihilfe vom Landesamt für Steuern und Finanzen, Referat 339/D. Grundlage für den Erhalt der Beihilfe ist der § 80 Sächsisches Beamtengesetz i. V. m. der geltenden Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO).

Beihilfeangelegenheiten im Saarland übernimmt ab 2. April 2024 die Postbeamtenkrankenkasse. Aktuell befindet sich die Beihilfebearbeitung in der Umstellung. Alle Infos dazu finden Sie in unserem Artikel: "Beantragung der Beihilfe wird für Beamte im Saarland einfacher".